Rz. 144

Dieser Zustimmungsverweigerungsgrund kommt in erster Linie bei einer Einstellung oder beim Wechsel eines Arbeitnehmers in einen anderen Betrieb in Betracht. Aber auch bei der innerbetrieblichen Versetzung kann ein beachtlicher Grund zur Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrats gegeben sein. Eine wirksame Zustimmungsverweigerung setzt jedoch voraus, dass der Betriebsrat nicht nur vage Verdachtsmomente angibt, er muss auf den Einzelfall bezogene konkrete Tatsachen angeben, aus denen er seine Besorgnis herleitet (BAG, Urteil v. 26.1.1988, 1 AZR 531/86[1]). Der Zustimmungsverweigerungsgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 6 BetrVG verlangt also, dass bestimmte Tatsachen objektiv die Prognose rechtfertigen, der Bewerber oder Arbeitnehmer werde den Betriebsfrieden gerade dadurch stören, dass er sich gesetzwidrig verhalten oder gegen die in § 75 Abs. 1 BetrVG enthaltenen Grundsätze verstoßen wird; eine mögliche Störung des Betriebsfriedens aus anderen Gründen genügt nicht (BAG, Beschluss v. 16.11.2004, 1 ABR 48/03[2]). Die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 2 Nr. 6 BetrVG ist nicht schon dann begründet, wenn die Einstellung eines Mitarbeiters aufgrund bestimmter Umstände voraussichtlich zu einer Störung des Betriebsfriedens führen wird. Erforderlich ist, dass eine zu erwartende Störung gerade durch gesetzwidriges oder gegen § 75 Abs. 1 BetrVG verstoßendes Verhalten hervorgerufen wird. Die Belegschaft eines Betriebs ist nicht vor jedem ihr missliebigen, den Betriebsfrieden störenden neuen Mitglied geschützt, sondern nur vor einem solchen, das voraussichtlich den Betriebsfrieden durch ein vom Gesetz ausdrücklich missbilligtes Verhalten stören wird (BAG, Beschluss v. 16.11.2004, 1 ABR 48/03[3]).

 

Rz. 144a

Die Besorgnis kann nur auf bestimmte Tatsachen gestützt werden, also in der Regel auf ein in der Vergangenheit liegendes Verhalten. Der Verweigerungsgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 6 verlangt also, dass bestimmte, in der Vergangenheit liegende Tatsachen objektiv die Prognose rechtfertigen, der für die Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer werde künftig den Betriebsfrieden stören.[4] Ist z. B. ein Arbeitnehmer wegen Sittlichkeitsdelikten mit Minderjährigen vorbestraft, kann der Betriebsrat einer Versetzung auf einen Arbeitsplatz im Ausbildungsbereich für Jugendliche widersprechen.

 

Rz. 145

Als Beispiel für eine Störung des Betriebsfriedens wird wie in § 104 BetrVG – eine rassistische und fremdenfeindliche Betätigung genannt (Einzelheiten s. dort[5]).

[1] NZA 1988, 476.
[2] NZA 2005, 775.
[3] NZA 2005, 775.
[4] Richardi/Thüsing, § 99 BetrVG Rz. 273.
[5] Zum Merkmal des gesetzwidrigen Verhaltens vgl. Rz. 2 zu § 104.

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