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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 38 Freistellungen / 3.7 Änderung der Freistellung, Abberufung

Dr. Stephan Pötters
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Rz. 20

Die Freistellung erfolgt für die Amtsperiode des Betriebsrats. Die Notwendigkeit einer Änderung ist nur dann gegeben, wenn die Zahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer sich so erheblich ändert, dass mehr oder weniger Betriebsratsmitglieder freizustellen sind, als geschehen ist. Das freigestellte Betriebsratsmitglied kann jederzeit erklären, dass es eine berufliche Tätigkeit aufnehmen will. Mit seinem Widerruf endet die Freistellung. Da die Freistellung aber der Funktionsfähigkeit der Betriebsratsarbeit dient, ist das freigestellte Betriebsratsmitglied aus seinem Mandat verpflichtet, den Widerruf so rechtzeitig mitzuteilen, dass ein anderes Betriebsratsmitglied zur Fortsetzung einer ordnungsgemäßen Betriebsratstätigkeit freigestellt werden kann.[1]

 

Rz. 21

Auch der Betriebsrat kann die personelle Auswahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder ändern. Da dadurch die Freistellung widerrufen wird, bezeichnet das Gesetz dies als Abberufung.[2] Die Abberufung ist jederzeit möglich. Der Betriebsrat ist bei der Abstimmung nicht verpflichtet, Abberufungsgründe gegenüber dem abberufenen Betriebsratsmitglied darzulegen.[3] Für die Abberufung gilt nach Abs. 2 Satz 8 die Vorschrift des § 27 Abs. 1 Satz 5 BetrVG entsprechend. Wenn die Freistellung nach dem Prinzip der Verhältniswahl stattgefunden hat, dann erfolgt nach § 27 Abs. 1 Satz 5 BetrVG die Abberufung durch Beschluss des Betriebsrats, der in geheimer Abstimmung gefasst wird und einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der Mitglieder des Betriebsrats bedarf.[4] Daraus folgt umgekehrt, dass die Abberufung eines nach Mehrheitswahl freizustellenden Betriebsratsmitglieds lediglich der einfachen Stimmenmehrheit bedarf.[5] Diese Privilegierung der im Wege der Verhältniswahl Gewählten erklärt sich aus dem vom Gese...

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