1 Allgemeines
Rz. 1
Nach § 36 BetrVG "sollen" "sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung" des Betriebsrats in einer "schriftlichen Geschäftsordnung" getroffen werden. Die Vorschrift ist nur eine Sollvorschrift, die dem Betriebsrat den Erlass einer Geschäftsordnung nahe legt. Sollvorschriften sind in der Regel auch Mussvorschriften – es sei denn, es gibt einen triftigen Grund, von ihnen abzuweichen. Abgesehen davon ist eine Geschäftsordnung ein sinnvolles Instrument, das dem Betriebsrat die Arbeit erleichtern und ihn vor Fehlern bewahren kann.
Rz. 2
Sonstige Bestimmungen in obigem Sinne sind weitere Verfahrensvorschriften, die noch nicht in §§ 26 bis 35 BetrVG geregelt sind. Es dürfen damit keine von den genannten Vorschriften abweichenden Regelungen getroffen werden. Vor allem dürfen durch die Geschäftsordnung keine gesetzlich vorgesehenen Teilnahmerechte beeinträchtigt werden. Natürlich darf aber die Geschäftsordnung gewissermaßen zur Vollständigkeit gesetzliche Vorschriften wiederholen. Zudem ist es möglich, in der Geschäftsordnung für die Abstimmung einzelner Punkte die absolute Mehrheit zu verlangen, obwohl das Gesetz die einfache Mehrheit vorsieht oder umgekehrt. So etwas kann sinnvoll sein, wenn sich der Betriebsrat in wichtigen Fragen nicht über Minderheiten hinwegsetzen will.
Rz. 3
Die Geschäftsordnung enthält Bestimmungen über die Ordnung der internen Geschäftsführung, insbesondere der Sitzungen des Betriebsrats.
In der Geschäftsordnung können z. B. geregelt werden:
- Regelmäßiger Zeitpunkt und Ort der Betriebsratssitzungen,
- Einladungsfristen (diese müssen aber "rechtzeitig" i. S. d. § 29 Abs. 2 BetrVG sein),
- Form der Einladung,
- Aufgabenverteilung im Betriebsrat oder zwischen Betriebsrat und den Ausschüssen,
- Aufgabenzuweisung an den Vorsitzenden in kleineren Betriebsräten (§ 2...