Rz. 21

Das Restmandat nach § 21b BetrVG ist – anders als das Übergangsmandat nach § 21a BetrVG – zeitlich nicht beschränkt. Es ist vielmehr zweckbefristet im Hinblick auf die wahrzunehmenden Aufgaben nach §§ 111 ff. BetrVG.

 

Rz. 22

Wie das Übergangsmandat, so kann auch ein Restmandat nur entstehen, wenn zum Zeitpunkt des Vollzugs der relevanten Betriebsänderung ein Betriebsrat besteht[1] (vgl. zuletzt wieder BAG, Beschluss v. 6.12.2006, 7 ABR 62/05). Voraussetzung ist, dass noch mindestens ein ausübungsbereites Betriebsratmitglied exisitert (vgl. zuletzt BAG, Beschluss v. 12.1.2000, 7 ABR 61/98[2]).

 

Rz. 23

Das einmal entstandene Restmandat behält der Betriebsrat auch dann bis zur Beendigung seiner Aufgaben, wenn seine reguläre Amtszeit bereits zuvor abgelaufen wäre, auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (vgl. BAG, Urteil v. 5.5.2010, 7 AZR 728/08[3]). Dies folgt zwingend aus dem Zweck des Restmandats[4]. Eine Niederlegung des Mandats bleibt jederzeit möglich. Auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus Gründen, die von der Stilllegung völlig unabhängig sind, erlischt die Mitgliedschaft nicht (BAG, Urteil v. 5.5.2010, 7 AZR 728/08[5]; a. A. LAG Saarland, Beschluss v. 19.11.2008, 2 TaBV 5/08).

Eine Niederlegung des Mandats ist jederzeit möglich.

 

Rz. 24

Über Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Bestehen eines Restmandats entscheiden die Arbeitsgerichte im Beschlussverfahren nach § 2a ArbGG, §§ 80 ff. ArbGG. Im Ausnahmefall denkbar ist jedoch auch eine Inzidentprüfung im Klageverfahren.

[1] Vgl. hierzu auch § 21a BetrVG, Rz. 24.
[2] NZA 2000, 669.
[3] NZA 2010, 1025.
[4] Vgl. hierzu auch § 21a BetrVG, Rz. 27 ff..
[5] NZA 2010, 1025.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge