Rz. 13

§ 13 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG sieht Neuwahlen vor, wenn die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die gesetzlich vorgeschriebene Zahl gesunken ist. Die gesetzlich vorgeschriebene Mindestmitgliederzahl ergibt sich aus § 9 BetrVG. Ein solcher Fall kann eintreten, wenn eine entsprechende Zahl von Betriebsratsmitgliedern und Ersatzmitgliedern aus dem Betrieb ausscheiden oder ihr Amt niederlegen. Ein kurzzeitiges Absinken der Mitgliederzahl, etwa weil einzelne Betriebsratsmitglieder vorübergehend an der Ausübung des Amts verhindert sind (z. B. wegen Krankheit, Urlaub etc.), reicht nicht aus.

 

Rz. 14

Neuwahlen sind auch erforderlich, wenn sich gleichzeitig mit dem Absinken der Mitgliederzahl auch die Belegschaftsstärke verringert hat und die verkleinerte Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder der für die verringerte Belegschaftsstärke vorgeschriebenen Zahl der Betriebsratsmitglieder bei einer Neuwahl entsprechen würde. Die Verringerung der Arbeitnehmerzahl ist also bei § 13 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG (anders als bei § 13 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG) nicht von Bedeutung.

 

Rz. 15

Abzuhalten sind Neuwahlen erst, wenn die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach dem Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl gesunken ist. Dabei sind auch Ersatzmitglieder zu berücksichtigen, die bei einer Verhältniswahl auf einer anderen Liste gewählt worden sind als das ausgeschiedene Mitglied. Ferner kann auch auf Ersatzmitglieder des anderen Geschlechts zurückgegriffen werden. Ist für das Minderheitsgeschlecht kein Ersatzmitglied mehr vorhanden, so ist auf die Ersatzmitglieder des Geschlechts, das in der Mehrheit ist, zurückzugreifen. Solange noch Ersatzmitglieder vorhanden sind, die in den Betriebsrat nachrücken können, ist eine Neuwahl nach Nr. 2 ausgeschlossen. Erst wenn ohne Rücksicht auf Listen- und Geschlechtszugehörigkeit kein Ersatzmitglied mehr zur Verfügung steht, ist eine Neuwahl durchzuführen.

 

Rz. 16

Werden Neuwahlen auf diese Weise erforderlich, so führt der Betriebsrat dennoch seine Geschäfte fort und bestellt den Wahlvorstand. Tut er dies nicht, ist der Gesamtbetriebsrat in entsprechender Anwendung des § 16 Abs. 3 BetrVG berechtigt, den Wahlvorstand zu bestellen (Hess. LAG, Beschluss v. 8.12.2005, 9 TaBV 88/05). Findet keine Neuwahl statt, bleibt der bestehende Betriebsrat im Amt und führt die Geschäfte bis zum Ablauf der regelmäßigen Amtszeit.

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