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Tendenzbetrieb / Arbeitsrecht

Kamil Niewiadomski
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1 Tendenzbetriebe und Tendenzunternehmen

§ 118 Abs. 1 BetrVG spricht von Unternehmen und Betrieben, auf die die Vorschriften des BetrVG weitgehend keine Anwendung finden (für Details der anzuwendenden Vorschriften s. Abschn. 2). Erfasst sind solche Unternehmen und Betriebe, die unmittelbar und überwiegend politische, koalitionspolitische, konfessionelle, karitative, erzieherische, wissenschaftliche oder künstlerische Zwecke verfolgen oder der Berichterstattung oder Meinungsäußerung dienen.

Obwohl das Gesetz damit ausdrücklich auch auf die Zwecke der Betriebe abstellt, kann die Tendenz – d. h. die Verfolgung der genannten Zwecke – originär nur beim Unternehmen liegen. Diese Zweckverfolgung, auch Tendenz genannt, folgt im Einzelfall auch der Betrieb. Ein Tendenzbetrieb im tendenzlosen Unternehmen existiert nicht. Die Voraussetzungen des § 118 Abs. 1 BetrVG sind in einem Tendenzunternehmen für jeden einzelnen Betrieb einzeln zu prüfen.

Die Aufzählung der Zwecke im Sinne der Vorschrift ist abschließend, wobei das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer älteren Entscheidung jedenfalls eine Analogie in bestimmten Konstellationen nicht ausschließt.[1]

Zu den Tendenzbetrieben zählen z. B.:

  • Politische Parteien inklusive Verwaltungsapparat;
  • rechtlich selbstständige konfessionellen Bestimmungen folgende Organisationen wie Frauen-, Männer-, Jugendgruppen, Missionsvereine;
  • karitative Organisationen (z. B. Hilfswerke wie Deutsches Rotes Kreuz, Arbeiterwohlfahrt etc.), Theater, Filmherstellungsbetriebe, Symphonieorchester;
  • Verlage, Rundfunkanstalten und Medienhäuser.
[1] BAG, Beschluss v. 23.3.1999, 1 ABR 28/98; s. a. Fitting, BetrVG, § 111, Rz 3.

2 Umfang der Mitbestimmung bei Tendenzbetrieben

Wie oben bereits angedeutet, ist die Mitbestimmung nach dem Betriebsverfassungsgesetz nicht vollkommen ausgeschlossen. Stattdessen findet in Tendenzbetrieben die betriebliche Mitbestimmung...

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