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Studenten: Arbeitsrechtliche Aspekte bei der Beschäftigung

Christina Kamppeter
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Zusammenfassung

 
Überblick

Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten, Studenten im Unternehmen zu beschäftigen.

Die Studenten, die oftmals als Werkstudenten bezeichnet werden, sind i. d. R. als abhängige Arbeitnehmer tätig. Werden Studenten als Arbeitnehmer beschäftigt, so gelten für sie sämtliche Gesetze, wie sie auch für sonstige Arbeitnehmer gelten. Zusätzlich bestehen bei Arbeitsverhältnissen mit Studenten erweiterte Befristungsmöglichkeiten.

Dieser Beitrag geht auf die arbeitsrechtlichen Aspekte bei der Beschäftigung von Studenten ein – als Werkstudenten, duale Studenten sowie als Bachelorand, Masterand oder Diplomand.

Bei der Beschäftigung von studentischen Praktikanten sind gesonderte Bestimmungen zu beachten.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

§ 611a BGB sowie die allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorschriften (z. B. TzBfG, BUrlG, ...)

1 Werkstudent

Werden Studenten neben dem Studium in einer weisungsgebundenen Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit tätig, sind sie Arbeitnehmer i. S. d. allgemeinen Arbeitnehmerbegriffs.[1] Nimmt das Studium jedoch überwiegend die Zeit und Arbeitskraft des Studenten in Anspruch – in der Regel bei einer Arbeitszeit von weniger als 20 Stunden pro Woche – so kann der studierende Arbeitnehmer zusätzlich als Werkstudent betrachtet werden.[2] Die Bezeichnung "Werkstudent" ist jedoch irreführend. Sie entstammt dem Sozialversicherungsrecht, insbesondere dem sogenannten Werkstudentenprivileg nach § 27 Abs. 4 Satz 1 SGB III.[3] Die Einstufung als Werkstudent hat ausschließlich sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen, ändert jedoch nichts daran, dass der Werkstudent Arbeitnehmer ist.[4]

Werkstudenten arbeiten primär aus Gründen, die nicht der Ausbildung zuzuordnen sind. Sie arbeiten nicht, um zu "lernen", sondern um zu "verdienen". Die Beschäftigung findet vornehmlich währe...

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