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Student / Sozialversicherung

Harald Janas
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1 Studentische Kranken- und Pflegeversicherung

In der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung besteht für Studierende, die an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule (Universitäten oder Fachhochschulen) immatrikuliert sind, Versicherungspflicht.[1]

Unter bestimmten Voraussetzungen können sich Studierende in der Krankenversicherung der Studenten (KVdS) versichern. Dazu müssen sie als ordentlich Studierende an einer staatlichen bzw. staatlich anerkannten Hochschule immatrikuliert sein und dürfen hauptberuflich keine selbstständige Tätigkeit ausüben. Außerdem darf keine vorrangige Versicherung (z. B. als Arbeitnehmer) und kein Anspruch auf Sachleistungen nach ausländischem Recht bestehen. Erfüllen Studierende diese Voraussetzungen, profitieren sie von den günstigeren Tarifen der KVdS.

[1] § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 i. V. m. Satz 1 SGB XI.

1.1 Ordentlich Studierende

"Ordentlicher Studierender" ist, wer

  • an einer Hochschule oder einer sonstigen der wissenschaftlichen oder fachlichen Ausbildung dienenden Schule immatrikuliert ist und
  • das Studium seine Zeit und Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nimmt.

Ausländische Studierende gehören nicht zu den ordentlichen Studierenden, wenn sie neben dem Besuch eines Studienkollegs zum Erlernen der deutschen Sprache und zur Vorbereitung auf das Studium eine Beschäftigung ausüben.

 
Wichtig

Werkstudentenprinzip gilt nur für ordentlich Studierende

Die Anwendung des Werkstudentenprivilegs setzt immer voraus, dass die betreffende Person zu den ordentlich Studierenden gehört.

Immatrikulation

Die Immatrikulation, also die Einschreibung in das Mitgliederverzeichnis der Hochschule, ist Voraussetzung der Krankenversicherung der Studierenden. Eine Immatrikulation ist im Regelfall nur an einer Hochschule möglich und führt neben der Eintragung in das Studentenve...

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