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Ausländischer Student

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Zusammenfassung

 
Begriff

Für die lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung ist es unerheblich, ob ein Student aus dem In- oder Ausland kommt.

Das Zuwanderungsgesetz regelt für ausländische Studierende aufenthaltsrechtliche Bestimmungen. Es differenziert dabei 2 Gruppen: EU-Bürger und Angehörige der EWR-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen) und Angehörige anderer Staaten (Drittstaaten).

Einkünfte aus studentischen Beschäftigungsverhältnissen ausländischer Studenten stellen lohnsteuerrechtlich Arbeitslohn und sozialversicherungsrechtlich Arbeitsentgelt dar. Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von beschäftigten ausländischen Studenten, insbesondere die Prüfung der Geringfügigkeit bzw. der "20-Stunden-Grenze", erfolgt nach den Kriterien, die auch für deutsche beschäftigte Studenten gelten.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Arbeitgeber haben zur Beschäftigung von Personen, die nicht der EU, dem EWR und der Schweiz angehören, die aufenthaltsrechtlichen Regelungen zu beachten, insbesondere die in § 4a Abs. 1 und Abs. 5 AufenthG sowie die entsprechenden Straf- und Bußgeldvorschriften nach den §§ 95 ff. AufenthG. Für ausländische Studenten kommt insbesondere der Aufenthaltstitel nach § 16b AufenthG in Betracht. Arbeitsrechtlich sind Werkstudenten (unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft) Arbeitnehmer, sodass grundsätzlich die allgemeinen Regelungen greifen. Im Einzelfall resultieren aus den allgemeinen Vorschriften der §§ 241 Abs. 2, 242 BGB und § 106 GewO weitergehende Fürsorgepflichten, die Arbeitgeber gegenüber ausländischen Arbeitnehmern zu beachten haben. Zudem haben Arbeitgeber die Diskriminierungsverbote des AGG zu beachten (§§ 1, 12 AGG). Betriebsverfassungsrechtlich muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat vor der beabsichtigen...

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