Rz. 10

Die Mittel der Pflegekasse umfassen nach § 62 die Betriebsmittel (§ 63) und die Rücklage (§ 64). Das Betriebsmittel-Soll darf nach § 63 Abs. 2 im Durchschnitt des Haushaltsjahres monatlich das Einfache des nach dem Haushaltsplan der Pflegekasse auf einen Monat entfallenden Betrages der vorgesehenen Aufwendungen nicht überschreiten. Darüber hinausgehende Beträge sind der Rücklage zuzuführen. Das Rücklage-Soll entspricht nach § 64 Abs. 2 50 % der durchschnittlich auf den Monat entfallenden Ausgaben. Ein das Rücklage-Soll übersteigender Betrag ist nach § 64 Abs. 4 den Betriebsmitteln bis zu der in § 63 Abs. 2 genannten Höhe zuzuführen; darüber hinaus verbleibende Überschüsse an den Ausgleichsfonds. Weitere Einzelheiten vgl. Komm. zu §§ 63 und 64.

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