0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist mit Art. 1 des Pflege-Versicherungsgesetzes (PflegeVG) v. 26.5.1994 (BGBl. I S. 1014) zum 1.1.1995 in Kraft getreten und seitdem unverändert.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift regelt die Verpflichtung der Pflegekassen zur Bildung und Verwendung einer Rücklage (vgl. BT-Drs. 12/5262 S. 130 zu § 72) und konkretisiert damit die allgemeine Vorschrift des § 82 SGB IV, die vorsieht, dass die Versicherungsträger nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige zur Sicherstellung ihrer Leistungsfähigkeit, insbesondere für den Fall, dass Einnahme- und Ausgabeschwankungen durch Einsatz der Betriebsmittel nicht mehr ausgeglichen werden können, eine Rücklage bereitzuhalten haben. Die Rücklage bildet neben den Betriebsmitteln die Mittel zur Finanzierung der sozialen Pflegeversicherung (vgl. § 62).
Für die Krankenkassen findet sich eine ähnliche Vorschrift in § 261 SGB V.
Abs. 1 bestimmt den Zweck der Bildung der Rücklage durch die Pflegekassen. Abs. 2 regelt die Höhe der Rücklage als das Rücklagesoll. Die Abs. 3 und 4 enthalten Bestimmungen darüber, wann die Rücklagemittel den Betriebsmitteln (vgl. § 63) zuzuführen bzw. an den Ausgleichsfonds (vgl. § 65) zu überweisen sind und Abs. 5 regelt Näheres zur Anlage und Verwaltung durch die Pflegekasse.
2 Rechtspraxis
2.1 Zweck der Rücklage (Abs. 1)
Rz. 3
Abs. 1 sieht vor, dass die Pflegekasse zur Sicherstellung ihrer Leistungsfähigkeit eine Rücklage zu bilden hat.
Die Regelung entspricht damit der in § 261 Abs. 1 SGB V (vgl. BT-Drs. 12/5262 S. 130 zu § 72). Die Norm für die Krankenversicherung wiederum orientiert sich an der Vorgängervorschrift des § 365 RVO (vgl. BT-Drs. 11/2237 S. 228 zu § 270). Durch Ansammlung entsprechender Mittel sollte danach eine dauernde Liquidität der Krankenkasse gesichert werden (vgl. BT-Drs. 8/3126 S. 12). Diese Zweckbes...