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Sommer, SGB XI § 63 Betriebsmittel

Rebecca Döring
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Art. 1 des Pflege-Versicherungsgesetzes (PflegeVG) v. 26.5.1994 (BGBl. I S. 1014) zum 1.1.1995 in Kraft getreten und seitdem unverändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift bestimmt die Grundsätze über Verwendung, Höhe und Verwaltung der Betriebsmittel der Pflegekassen (vgl. BT-Drs. 12/5262 S. 129 zu § 71) und ergänzt als Spezialvorschrift die allgemeinen Regelungen in den §§ 80 ff. SGB IV. Was Betriebsmittel sind, bestimmt § 81 SGB IV. Danach handelt es sich um kurzfristig verfügbare Mittel zur Bestreitung der laufenden Ausgaben sowie zum Ausgleich von Einnahme- und Ausgabeschwankungen. Die Betriebsmittel bilden neben der Rücklage die Mittel zur Finanzierung der sozialen Pflegeversicherung (vgl. § 62).

Für die Krankenversicherung findet sich eine ähnliche Vorschrift in § 260 SGB V.

Abs. 1 enthält Bestimmungen zur Verwendung der Betriebsmittel, Abs. 2 regelt deren Höhe als das Betriebsmittelsoll und Abs. 3 regelt Näheres zur Verwaltung der Betriebsmittel.

2 Rechtspraxis

2.1 Verwendung der Betriebsmittel (Abs. 1)

 

Rz. 3

Nach Abs. 1 Nr. 1 dürfen Betriebsmittel nur für die gesetzlichen oder durch die Satzung vorgesehen Aufgaben sowie für die Verwaltungskosten verwendet werden.

Hierzu gehören die Leistungsausgaben, die Verwaltungskostenpauschale, die Anteile der Pflegeversicherung an den umlagefinanzierten Kosten des Medizinischen Dienstes, die Auffüllung der Rücklage, die Finanzierung des Ausgleichsfonds und alle sonstigen Ausgaben der Pflegekassen (vgl. Vereinbarung zwischen dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen – handelnd durch den GKV-Spitzenverband – und dem Bundesamt für Soziale Sicherung zur Durchführung des Finanzausgleichs nach § 66 Abs. 1 Satz 4 und 5 in der aktuell gültigen Fassung v. 1.9.2020). Die Regelung entspricht § 260 Abs. 1 Nr. 1 SGB V (vgl. BT-Drs. 12/5262 S. 129 zu § 71), der zusätzlich klar abgren...

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SGB XI - Soziale Pflegevers... / § 63 Betriebsmittel
SGB XI - Soziale Pflegevers... / § 63 Betriebsmittel

  (1) Die Betriebsmittel dürfen nur verwendet werden:   1. für die gesetzlich oder durch die Satzung vorgesehenen Aufgaben sowie für die Verwaltungskosten,   2. zur Auffüllung der Rücklage und zur Finanzierung des ...

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