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Sommer, SGB XI § 71 Pflegeeinrichtungen

Bernd Künzl
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 71 wurde durch Art. 1 PflegeVG v. 26.5.1994 (BGBl. I S. 1014) mit Wirkung zum 1.1.1995 in Kraft gesetzt. Die Regelungen der durch das 1. SGB XI-ÄndG v. 14.6.1996 (BGBl. I S. 830) eingefügten Abs. 3 und 4 dienen der gesetzlichen Klarstellung einer bis zu ihrem Inkrafttreten in der Frage der von § 71 erfassten Pflegeeinrichtungen umstrittenen Rechtslage. Eine wesentliche Änderung erfuhr Abs. 3 durch Art. 1 des Gesetzes zur Qualitätssicherung und zur Stärkung des Verbraucherschutzes in der Pflege (Pflege-Qualitätssicherungsgesetz – PQsG) v. 9.9.2001 (BGBl. I S. 2320) mit Wirkung zum 1.1.2002 (vgl. Rz. 9). Eine weitere Änderung des Abs. 3 erfolgte durch das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) v. 28.5.2008 (BGBl. I S. 874) mit Wirkung zum 1.7.2008; Abs. 3 Satz 6 wurde neu eingefügt. Abs. 2 Nr. 2 sowie Abs. 3 Satz 1, 2 und 3 wurden durch Art. 1 Nr. 27 des Gesetzes zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz – PNG) v. 23.10.2012 (BGBl. I S. 2246) mit Wirkung zum 30.10.2012 geändert; Abs. 3 Satz 4 und 5 wurden mit Wirkung zum 30.10.2012 aufgehoben, weshalb der bisherige Satz 6 in Abs. 3 zu Satz 4 wurde. Abs. 1 wurde in Anpassung an die Neudefinition der häuslichen Pflegehilfe (§ 36) zum 1.1.2017 durch Art. 2 des Zweiten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz – PSG II) v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2424) ebenfalls mit Wirkung zum 1.1.2017 geändert. Durch Art. 11 des Gesetzes zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz – PpSG) v. 11.12.2018 (BGBl. I S. 2394) wurde Abs. 5 mit Wirkung zum 1.1.2019 neu angefügt. Mit Wirkung zum 11.5.2019 wurden durch Art. 10 des Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG) v. 6.5.2019 (BGBl. I S. 646) nach Abs. 1 ein neuer Abs. 1a eingefügt, Abs. 3 durch Einfügung eines neuen Satzes nach Satz 2 geändert, im neuen Satz 4 "Satz 1 oder 2" durch die Wörter "Sätzen 1, 2 oder 3" ersetzt sowie die Sätze 6 und 7 angefügt. Abs. 4 wurde mit Wirkung zum 1.1.2020 durch Art. 1 des Dritten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz – PSG III) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3191) neu gefasst. Ebenfalls mit Wirkung zum 1.1.2020 wurde Abs. 3 Satz 1 durch Art. 4 des Gesetzes zur Reform der Pflegeberufe (Pflegeberufereformgesetz –PflBRefG) v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2581) neu gefasst. Durch Art. 12 des Gesetzes zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz – PpSG) v. 11.12.2018 (BGBl. I S. 2394) wurde Abs. 4 mit Wirkung zum 1.1.2020 geändert. Eine weitere Änderung erfolgte in Abs. 3 Satz 7 durch Art. 2 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz – GVWG) v. 11.7.2021 (BGBl. I S. 2754) mit Wirkung zum 20.7.2021.

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

In Erfüllung des Sicherstellungsauftrags gemäß § 69 schließen die Pflegekassen u. a. Versorgungsverträge und Vergütungsvereinbarungen mit den Trägern von Pflegeeinrichtungen. § 71 definiert deshalb den für das PflegeVG maßgebenden Begriff der ambulanten und stationären Pflegeeinrichtung. Die begriffliche Abgrenzung ist notwendig, da das Gesetz für beide Arten von Pflegeeinrichtungen in der Vergütungsfrage unterschiedliche Regelungen vorsieht (vgl. §§ 84 ff. und § 89).

Abs. 1 und Abs. 2 definieren die Begriffe der ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen i. S. d. SGB XI und beschreiben die jeweils zur Erfüllung der Legaldefinitionen notwendigen gesetzlichen Anforderungen. Die Regelung des durch das Terminservice- und Versorgungsgesetz zum 11.5. 2019 eingefügten Abs. 1a erweitert den Anwendungsbereich der für ambulante Pflegeeinrichtungen geltenden Vorschriften in entsprechender Anwendung grundsätzlich auch auf ambulante Betreuungseinrichtungen. Abs. 3 konkretisiert sowohl für die Pflegeeinrichtungen als auch für die ambulanten Betreuungseinrichtungen die fachlichen und praktischen Anerkennungsvoraussetzungen und trifft hierzu zeitliche Vorgaben. Ferner schließt der Gesetzgeber nach Abs. 4 in Abgrenzung zu den Pflegeeinrichtungen i. S. d. Abs. 2 bestimmte stationäre Einrichtungen und Räumlichkeiten aus und erteilt in diesem Zusammenhang dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen zur Förderung einer einheitlichen Rechtsanwendung in Abs. 5 nach näherer Maßgabe dieser Vorschrift einen Richtlinienauftrag.

2 Rechtspraxis

2.1 Pflegeeinrichtungen (allgemein)

 

Rz. 2

Das Gesetz unterscheidet bei den von § 71 erfassten Pflegeeinrichtungen (Oberbegriff) zwischen ambulanten Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste) und stationären Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime).

Keine Pflegeeinrichtungen i. S. d. § 71 sind die zu den sonstigen Leistungserbringern zu zählenden Pflegekräfte. Für die Rechtsbeziehungen zu diesem nach § 69 ebenfalls in das Versorgungsgeschehen eingebundenen Personenkreis sieht das PflegeVG in § 77 eine besondere Regelung vor.

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