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Sommer, SGB XI § 71 Pflegeeinrichtungen

Bernd Künzl
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 71 wurde durch Art. 1 PflegeVG v. 26.5.1994 (BGBl. I S. 1014) mit Wirkung zum 1.1.1995 in Kraft gesetzt. Die Regelungen der durch das 1. SGB XI-ÄndG v. 14.6.1996 (BGBl. I S. 830) eingefügten Abs. 3 und 4 dienen der gesetzlichen Klarstellung einer bis zu ihrem Inkrafttreten in der Frage der von § 71 erfassten Pflegeeinrichtungen umstrittenen Rechtslage. Eine wesentliche Änderung erfuhr Abs. 3 durch Art. 1 des Gesetzes zur Qualitätssicherung und zur Stärkung des Verbraucherschutzes in der Pflege (Pflege-Qualitätssicherungsgesetz – PQsG) v. 9.9.2001 (BGBl. I S. 2320) mit Wirkung zum 1.1.2002 (vgl. Rz. 9). Eine weitere Änderung des Abs. 3 erfolgte durch das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) v. 28.5.2008 (BGBl. I S. 874) mit Wirkung zum 1.7.2008; Abs. 3 Satz 6 wurde neu eingefügt. Abs. 2 Nr. 2 sowie Abs. 3 Satz 1, 2 und 3 wurden durch Art. 1 Nr. 27 des Gesetzes zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz – PNG) v. 23.10.2012 (BGBl. I S. 2246) mit Wirkung zum 30.10.2012 geändert; Abs. 3 Satz 4 und 5 wurden mit Wirkung zum 30.10.2012 aufgehoben, weshalb der bisherige Satz 6 in Abs. 3 zu Satz 4 wurde. Abs. 1 wurde in Anpassung an die Neudefinition der häuslichen Pflegehilfe (§ 36) zum 1.1.2017 durch Art. 2 des Zweiten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz – PSG II) v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2424) ebenfalls mit Wirkung zum 1.1.2017 geändert. Durch Art. 11 des Gesetzes zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz – PpSG) v. 11.12.2018 (BGBl. I S. 2394) wurde Abs. 5 mit Wirkung zum 1.1.2019 neu angefügt. Mit Wirkung zum 11.5.2019 wurden durch Art. 10 des Gesetzes für schnellere Te...

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