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Sommer, SGB V § 8 Befreiung von der Versicherungspflicht / 2.2.7 Einschreibung als Student oder berufspraktische Tätigkeit (Nr. 5)

Jan Schüttfort
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Rz. 41

Die Befreiung für Studenten und Praktikanten geht auf § 173d RVO zurück. Eine Befreiung nach Nr. 5 ist nur möglich, solange noch die Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 bei der ersten Immatrikulation vorliegen, also die Pflichtversicherung nicht schon wegen Überschreitens der Studiendauer, wobei die Beschränkung auf 14 Fachsemester zum 1.1.2020 entfallen ist, oder des Lebensalters ausgeschlossen ist (vgl. Komm. zu § 5). Die Befreiung ist ausgeschlossen, solange noch eine Familienversicherung oder eine vorrangige Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit besteht. Erst bei Wegfall der Ausschlusstatbestände wird dann eine Befreiung erforderlich und möglich. Wurde jedoch bereits aus anderen Gründen eine Befreiung ausgesprochen, wirkt diese auch für die studentische Versicherungspflicht.

 

Rz. 42

Die Befreiung für Studenten bezieht sich nach jetzigem Recht auf die gesamte Dauer des folgenden Studiums und nicht mehr nur auf das jeweilige Semester (BSG, Urteil v. 23.6.1994, 12 RK 25/93, BSGE 74, 271). Ebenso wird man die Weitergeltung einer früher ausgesprochenen Befreiung annehmen müssen, wenn die studentische Pflichtversicherung wegen einer Unterbrechung des Studiums geendet hatte und nun wieder aufgenommen wird.

 

Rz. 43

Die Befreiung ist auch für die Versicherungspflicht als Praktikant möglich, wobei dies vorrangig Fälle des Vor- oder Nachpraktikums erfasst, während die Praktika während des Studiums von einer Befreiung als Student erfasst werden bzw. keine eigene Versicherungspflicht auslösen. Da die Entgeltlichkeit eines Praktikums nach der Änderung des § 5 Abs. 1 Nr. 10 seit 1.1.2000 zur Versicherungspflicht als Beschäftigter führen soll, steht die Entgeltlichkeit einer Befreiung nunmehr entgegen. Die Entscheidung des BSG v. 3.2.1994 (12 ...

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