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Sommer, SGB V § 45 Krankengeld bei Erkrankung des Kindes / 2.3.2 Bemessungszeitraum

Siegfried Wurm
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2.3.2.1 bei Arbeitnehmern

 

Rz. 45

Das kalendertägliche Kinderkrankengeld beträgt 90 % oder 100 % des wegen der Kinderbetreuung etc. ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Hierzu wird der Unterschiedsbetrag zwischen dem eigentlich erzielten und dem tatsächlich erzielten Nettoarbeitsentgelt des maßgebenden Entgeltabrechnungszeitraumes zugrunde gelegt. Daraus ergibt sich, dass es – anders als bei dem wegen Arbeitsunfähigkeit gezahltem Krankengeld – keinen in der Vergangenheit liegenden Bemessungszeitraum gibt; Bemessungszeitraum ist der Entgeltabrechnungszeitraum, in dem die Freistellung erfolgte. Das macht deutlich, dass erst nach der Abrechnung des Entgeltabrechnungszeitraumes, in der die Freistellungsphase bzw. die Ausfallzeit liegt, eine Berechnung des Kinderkrankengeldes möglich ist.

 
Praxis-Beispiel

Der Versicherte blieb in der Zeit vom 5.5. bis 11.5. der Arbeit fern, weil er aufgrund einer ärztlichen Bescheinigung sein erkranktes 4-jähriges Kind pflegen musste. Das monatliche Nettogehalt beträgt 2.000,00 EUR.

Der Arbeitgeber rechnet betriebsüblich das Arbeitsentgelt für seine Arbeitnehmer am 3. eines Monats für den vorhergehenden Monat ab. In diesem Fall hatte der Arbeitgeber die Entgeltabrechnung für den Monat Mai am 3.6. vorgenommen und festgestellt, dass das Nettoarbeitsentgelt des Monats Mai wegen des oben erwähnten Fernbleibens von der Arbeit mit 1.450,00 EUR um 550,00 EUR niedriger als üblich war.

Fazit:

Der Entgeltabrechnungszeitraum, der für die Berechnung des Kinderkrankengeldes herangezogen wird, ist der Monat Mai. Das Kinderkrankengeld berechnet sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen 2.000,00 EUR und 1.450,00 EUR (Differenz: 550,00 EUR). Der Arbeitgeber hat diese Werte der Krankenkasse zu melden (vgl. Rz. 53); dieses kann erst nach dem 3.6. geschehen. Diese Krankenkasse ist dann in der La...

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