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Sommer, SGB V § 24f Entbindung / 2.1.1 Überblick

Siegfried Wurm
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Rz. 6

Nach § 24f Abs. 1 Satz 1 und 3 hat eine Versicherte zulasten ihrer Krankenkasse einen Anspruch auf Entbindung in stationärer Form. Knapp 90 % der Frauen nehmen für die Geburt Ihres Kindes diese Form in Anspruch.

Charakteristisch für eine stationäre Entbindung ist im Verhältnis zur ambulanten Entbindung die Gewährung von Unterkunft, Pflege und Verpflegung

  • in einem zum Zwecke der Entbindung aufgesuchten Krankenhaus (§§ 107, 108) oder
  • in einer anderen stationären Vertragseinrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird.

Die werdende bzw. junge Mutter kann eigenständig entscheiden, ob sie bei der Entbindung eine stationäre oder ambulante Form wählt; die Krankenkasse kann ihr die Form nicht vorschreiben. Allerdings muss es sich bei dem Krankenhaus bzw. bei der Einrichtung, die stationäre Entbindungen durchführt, um eine Vertragseinrichtung (z. B. i. S. d. §§ 107, 108) handeln.

Nimmt die Versicherte ohne zwingenden Grund nicht eine der nächst erreichbaren stationären Vertragseinrichtungen in Anspruch, hat sie evtl. entstehende Mehrkosten (z. B. Transport bzw. Fahrkosten für die weitere Wegstrecke) ganz oder teilweise selbst zu tragen (vgl. § 24f Satz 5 i. V. m. § 39 Abs. 2; vgl. auch Rz. 29).

 

Rz. 7

Für die Inanspruchnahme von stationärer Entbindung ist keine ärztliche Einweisung notwendig. Die Krankenhäuser bzw. sonstigen Vertragseinrichtungen verlangen aber in der Praxis – von Notfällen abgesehen – neben der elektronischen Gesundheitskarte (§ 15) die Vorlage des Mutterpasses. In diesem wurde vom Arzt oder der Hebamme der voraussichtliche Tag der Entbindung eingetragen.

 

Rz. 8

Der Charakter der stationären Entbindung bleibt unabhängig davon erhalten, ob es sich

  • um eine unkomplizierte Entbindung ohne Krankheitswert oder
  • aufgrund einer "Regelwidrigkeit" bei der Entbindung zugleic...

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