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Sommer, SGB V § 15 Ärztliche Behandlung, Krankenversichertenkarte – elektronische Gesundheitskarte

Dr. Heinfried Tintner
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 1, Art. 79 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 eingeführt. Mit Wirkung zum 1.1.1993 kam Abs. 6 durch das Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz – GSG) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) neu hinzu. Im Zuge der Einführung des Euro wurde durch das Achte Euro-Einführungsgesetz v. 23.10.2001 (BGBl. I S. 2702) Abs. 6 Satz 2 (jetzt Satz 3) mit Wirkung zum 1.1.2002 geändert und die Gebühr von 10 Deutsche Mark auf 5 EUR umgestellt. Abs. 2 und 4 erhielten ihre gegenwärtige Fassung durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190). Diese Änderungen erfolgten im Zusammenhang mit der Weiterentwicklung der Krankenversichertenkarte zur elektronischen Gesundheitskarte und es sollte durch sie sichergestellt werden, dass zum Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen nur die administrativen Daten der Krankenversichertenkarte genutzt bzw. auf von den Krankenkassen ausgestellte Berechtigungsscheine übertragen werden dürfen. Mit dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2006 (BGBl. I S. 378) wurde in Abs. 6 ein neuer Satz 2 eingefügt, der eine Verpflichtung der Krankenkassen enthält, einem Missbrauch von Krankenversicherungskarten durch geeignete Maßnahmen entgegenzuwirken. Durch das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) v. 28.5.2008 (BGBl. I S. 874) mit Wirkung zum 1.7.2008 wurde Abs. 1 Satz 1 um den Zusatz ergänzt, dass in Modellvorhaben n...

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SGB V - Gesetzliche Kranken... / § 15 Ärztliche Behandlung, elektronische Gesundheitskarte
SGB V - Gesetzliche Kranken... / § 15 Ärztliche Behandlung, elektronische Gesundheitskarte

  (1)[2] 1Ärztliche oder zahnärztliche Behandlung wird von Ärzten oder Zahnärzten erbracht, soweit nicht in Modellvorhaben nach § 63 Absatz 3c in der bis zum 29. Dezember 2025 geltenden Fassung oder in § 15a etwas anderes bestimmt ist. 2Sind Hilfeleistungen ...

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