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Sofortmeldung / Sozialversicherung

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1 Inhalt der Sofortmeldung

Die Sofortmeldung ist in den betroffenen Wirtschaftsbereichen[1] vor oder spätestens mit Beschäftigungsbeginn[2] mit folgenden Inhalten abzugeben:

  • Familien- und Vornamen,
  • Versicherungsnummer,
  • Betriebsnummer des Arbeitgebers und
  • Tag der Beschäftigungsaufnahme.

Ist die Versicherungsnummer des Arbeitnehmers zum Zeitpunkt der Abgabe der Sofortmeldung nicht bekannt, sind zusätzlich

  • die für die Vergabe einer Versicherungsnummer erforderlichen Daten (Tag und Ort der Geburt, Anschrift) und
  • ggf. die Europäische Versicherungsnummer

mit der Sofortmeldung zu übermitteln. Die ermittelte oder neu vergebene Versicherungsnummer wird dem Arbeitgeber direkt von der DSRV im elektronischen Datenaustausch zurückgemeldet.

 
Wichtig

Sofortmeldung ersetzt nicht Anmeldung

Die Sofortmeldung ist mit dem Meldegrund 20 abzugeben. Sie ist unabhängig von der regulär nach der DEÜV abzugebenden Anmeldung zusätzlich zu erstatten.

[1]

S. Abschn. 2.

[2]

S. Zeitpunkt des Beschäftigungsbeginns in der Sozialversicherung.

2 Welche Wirtschaftsbereiche müssen die Sofortmeldung erstatten?

Die Abgabe der Sofortmeldung ist für folgende Wirtschaftsbereiche vorgesehen:

  • im Baugewerbe,
  • im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
  • im Personenbeförderungsgewerbe,
  • im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe,
  • im Schaustellergewerbe,
  • im Friseur- und Kosmetikgewerbe,
  • im Gebäudereinigungsgewerbe,
  • bei plattformbasierten Lieferdiensten,
  • bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,
  • in der Fleischwirtschaft, mit Ausnahme des Fleischerhandwerks[1]
  • im Prostitutionsgewerbe
  • im Wach- und Sicherheitsgewerbe.

Die Forstwirtschaft wurde zum 1.1.2026 von der Sofortmeldepflicht entbunden.

In diesen Wirtschaftsbereichen sind der Anteil an Schwarzarbeit und das Gefährdungspotenzial für illegale Beschäftigungen besonders ausgeprägt.

Zu dem Personenbeförderun...

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