Begriff

Leistet der Arbeitgeber einen Zuschuss für die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Schulbesuch des Arbeitnehmers, ist grundsätzlich von steuerpflichtigem Arbeitslohn bzw. beitragspflichtigem Arbeitsentgelt auszugehen.

Eine Ausnahme von dieser grundsätzlichen Steuerpflicht ergibt sich dann, wenn der Besuch der Schule im Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis steht bzw. ein überwiegendes betriebliches Interesse vorliegt. In diesen Fällen handelt es sich bei der Schulbeihilfe um Fortbildungskosten, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Rahmen der Werbungskostenerstattung steuerfrei und damit auch sozialversicherungsfrei gewähren kann.

Dies setzt allerdings voraus, dass der Arbeitgeber die Übernahme bzw. den Ersatz allgemein oder für die besondere Bildungsmaßnahme zugesagt und der Mitarbeiter im Vertrauen auf diese zuvor erteilte Zusage den Vertrag über die Bildungsmaßnahme abgeschlossen hat. Dadurch erübrigt sich auch die Problematik, dass bei manchen Bildungsmaßnahmen eine Anmeldung durch den Teilnehmer vorgeschrieben ist.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die grundsätzliche Lohnsteuerpflicht der Schulbeihilfe ergibt sich aus § 19 Abs. 1 EStG i. V. m. R 19.3 LStR. Fort- und Weiterbildungsleistungen gem. R 19.7 LStR sind kein Arbeitslohn.

Sozialversicherung: Die grundsätzliche Beitragspflicht ergibt sich aus § 14 Abs. 1 SGB IV. Sofern die Schulbeihilfe als Fortbildungsleistung des Arbeitgebers nicht zum Arbeitslohn gehört, entsteht auch kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Schulbeihilfe zum Schulbesuch aus privatem Interesse pflichtig pflichtig
Schulbeihilfe zur Fortbildung aus betrieblichem Interesse frei frei

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