Rz. 42

Eine stufenweise Wiedereingliederung i. S. d. § 74 SGB V bzw. § 44 SGB IX ist auch bei selbständig Tätigen möglich. Durch eine individuell angepasste Steigerung der Arbeitszeit soll im Rahmen eines ärztlich überwachten Wiedereingliederungsplanes der Rehabilitationsprozess positiv beeinflusst werden. Allerdings ist dann darauf zu achten, dass die ärztlichen Vorgaben genau eingehalten werden, um eine vorzeitige Überforderung des selbständig Tätigen zu vermeiden.

Ist an der stufenweisen Wiedereingliederung die Krankenkasse, der Unfall- oder der Rentenversicherungsträger beteiligt, führt das während des Eingliederungsprozesses erzielte Arbeitseinkommen zwangsläufig zum ganzen oder teilweisen Ruhen der Entgeltersatzleistung. Die Höhe der Anrechnung ergibt sich aus den Kommentierungen zu den §§ 49 Abs. 1 SGB V, 52 SGB VII und 72 SGB IX (vgl. auch Rz. 37 ff.)

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