0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Durch das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen v. 23.4.2004 (BGBl. I S. 606) wurde mit Wirkung v. 1.5.2004 in Abs. 2 ein Satz angefügt.
Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wird der bisherige § 72 (a. F.) mit Wirkung zum 1.1.2018 zu § 155. Er entspricht inhaltlich dem bisherigen § 72 (a. F.) mit Anpassungen der Verweisungen infolge der Verschiebung der Paragraphen im Schwerbehindertenrecht in Teil 3.
1 Allgemeines
Rz. 2
§ 155 steht in einem engen systematischen Zusammenhang zu § 154, da die Beschäftigungspflicht, die in § 154 generell für Arbeitgeber bestimmt wird, dergestalt konkretisiert wird, als dass besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen im Rahmen der Beschäftigungspflicht auch besonders berücksichtigt werden müssen. Diese besonderen Gruppen, die in § 155 katalogartig aufgezählt sind, sollen parallel zu anderen Menschen mit Schwerbehinderung in "angemessenem Umfang" berücksichtigt werden.
§ 155 Abs. 2 verpflichtet darüber hinaus Arbeitgeber besonders, die neben Arbeitsplätzen auch über Ausbildungsplätze verfügen.
Hintergrund dieser Vorschrift ist die gesetzgeberische Erkenntnis, dass der Kreis schwerbehinderter, erwerbsfähiger Menschen sehr vielschichtig ist und die jeweilige individuelle Bedarfslage sehr unterschiedlich sein kann. Folgerichtig gibt es Personengruppen, denen es weit einfacher fällt als anderen Personengruppen, in ein Erwerbsleben integriert zu werden (vgl. BT-Drs. 10/3138 S. 18). Die Vorschrift des § 155 identifiziert dementsprechend besonders vulnerable Gruppen von schwerbehinderten Menschen und verpflichtet die Arbeitgeber zu deren besonderer Berücksichtigung. Die kat...