0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Mit dem Gesetz zur Änderung von Fristen und Bezeichnungen im Neunten Buch Sozialgesetzbuch und zur Änderung anderer Gesetze v. 3.4.2003 (BGBl. I S. 462) wurde mit Wirkung v. 1.1.2003 Abs. 1 um eine klarstellende Regelung zum Umfang der Beschäftigungspflicht für Kleinbetriebe ergänzt und in Abs. 2 die Beibehaltung der Beschäftigungspflichtquote von 5 % über den 31.12.2002 hinaus bis zum 31.12.2003 bestimmt.
Durch das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen v. 23.4.2004 (BGBl. I S. 606) wurde mit Wirkung v. 1.5.2004 in Abs. 1 Satz 3 eine Klarstellung zu der durch das Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter v. 29.9.2000 eingeführten Kleinbetrieberegelung und damit auch eine Korrektur des Satzes 3 der Fassung des Gesetzes v. 3.4.2003 vorgenommen, ferner wurde Abs. 2 – rückwirkend zum 1.1.2004 (vgl. Art. 7 Abs. 3 des Gesetzes) – aufgehoben.
Mit dem Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wird der bisherige § 71 mit Wirkung zum 1.1.2018 nunmehr zu § 154. Gleichzeitig wurden die Absätze neu nummeriert. Der bisherige Abs. 3 ist ab dem 1.1.2018 Abs. 2.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift regelt die Pflicht öffentlicher und privater Arbeitgeber zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen und die Beschäftigungspflichtquote und bezweckt die Eingliederung von Menschen mit Behinderung in das Arbeitsleben. Diese Beschäftigungspflicht stellt zwar einen wesentlichen Eingriff des Bundesgesetzgebers in die Berufsfreiheit nach Maßgabe des Art. 12 Abs. 1 GG dar, ist mit Blick auf das gesetzgeberische Ziel der beruflichen Integration behinderter Menschen i. S. d. Art. 3 Abs. 1 GG aber verfassungsrechtlich ge...