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Scheinarbeit

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Zusammenfassung

 
Begriff

Scheinarbeit bezeichnet ein Arbeitsverhältnis, das nur zum Schein begründet wurde. Ziel eines Scheinarbeitsverhältnisses ist, durch Manipulation einen gesetzlichen Sozialversicherungsschutz zu erlangen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Ein gesetzeskonformes entgeltliches Beschäftigungsverhältnis ist in § 7 SGB IV definiert. Die Anwendung der Rechtsfigur des missglückten Arbeitsversuchs hat die Rechtsprechung aufgehoben (BSG, Urteile v. 4.12.1997, 12 RK 46/94 und 12 RK 3/97).

Sozialversicherung

1 Versicherungspflicht entfällt bei fingierter Beschäftigung

Die Krankenversicherungspflicht von Arbeitnehmern beginnt mit der Aufnahme der Beschäftigung. Tritt bei einem Arbeitnehmer innerhalb kurzer Zeit nach Aufnahme der versicherungspflichtigen Beschäftigung Arbeitsunfähigkeit ein, ergibt sich ein Verdachtsmoment für Scheinarbeit. Ein Scheinarbeitsverhältnis führt dazu, dass die ursprünglich angenommene Sozialversicherungspflicht rückwirkend entfällt.

Das Bundessozialgericht[1] hat allerdings festgestellt, dass an den Nachweis der Sozialversicherungspflicht begründenden Tatsachen strenge Anforderungen zu stellen sind. Dies gilt insbesondere, wenn der Verdacht auf Manipulationen zulasten der Krankenversicherung besteht.

[1] BSG, Urteile v. 4.12.1997, 12 RK 46/94 und 12 RK 3/97.

2 Hinweise auf eine Manipulation

Scheinarbeit kann vorliegen, wenn bereits bei Aufnahme der Beschäftigung oder kurz danach bestimmte Indizien zu einem Verdachtsfall führen. Eine Einzelfallprüfung sollte insbesondere dann erfolgen, wenn

  • bei Beginn der Arbeitsaufnahme bereits Arbeitsunfähigkeit besteht,
  • diese Arbeitsunfähigkeit bekannt ist und
  • die Tätigkeit kurzfristig wieder aufgegeben wird.

Der Arbeitnehmer war folglich aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, die übernommene Tätigkeit in wirtschaftlich brauchbarer Weise zu leisten. Es wurde keine ernsthafte Arbeitsleistung erbr...

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