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Sauer, SGB III § 95 Anspruch / 2.1.2 Entgeltausfall

Dr. Dr. Michael Kossens
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Rz. 8

Das Vorliegen eines Entgeltausfalls i. S. d. Satz 1 Nr. 1 ist anhand der bestehenden Entgeltansprüche zu prüfen. Rechtsgrundlage der Entgeltansprüche können sowohl ein Gesetz als auch tarifvertragliche oder einzelvertragliche Regelungen oder Betriebsvereinbarungen sein. Hierbei kann es sich sowohl um Ansprüche im Zusammenhang mit der Einführung von Kurzarbeit (z. B. Ankündigungsfristen) als auch um solche auf Gewährung eines bestimmten Mindestentgelts während der Kurzarbeit handeln. Besteht trotz des Arbeitsausfalls weiterhin Anspruch auf Zahlung des (vollen) Arbeitsentgelts, ist kein Kug zu gewähren. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber unter Missachtung der gesetzlichen oder arbeitsrechtlichen Regelungen eine Entgeltkürzung vornimmt.

 

Rz. 9

Ein Entgeltausfall liegt dann nicht vor, wenn eine Ausfallzeit infolge einer Betriebsstörung vorliegt. Hierfür trägt der Arbeitgeber nach der Betriebsrisikolehre das Risiko. Dabei handelt es sich um Ereignisse, die weder vom Arbeitgeber noch vom Arbeitnehmer verschuldet sind, für deren Dauer aber der Arbeitnehmer leistungsfähig und leistungsbereit war. Beispiele für derartige Betriebsstörungen sind etwa ein Maschinenschaden, die Unterbrechung der Energieversorgung, Überschwemmung oder Brände. Der Arbeitgeber trägt in diesen Fällen das Risiko der Entgeltzahlung ohne Arbeitsleistung. Die Entgeltfortzahlungspflicht entfällt nur in Ausnahmefällen, z. B. wenn dadurch die Existenz des Betriebs gefährdet wäre.

 

Rz. 10

Bei Auszubildenden ist § 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG zu beachten. Ist trotz Ausschöpfens aller Möglichkeiten die Kurzarbeit auch für Auszubildende unvermeidbar, steht danach dem Auszubildenden ein Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung bis zur Dauer von 6 Wochen zu. Wegen des Vergütungsanspruchs besteht daher grundsätzlich für...

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