0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 von § 84 nach § 178 überführt.

§ 84 war mit Wirkung zum 1.1.2003 durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4607) neu gefasst worden.

Die Vorschrift ist zum 1.4.2012 als § 178 neu gefasst worden. Dabei ist insbesondere Nr. 5 angefügt worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift regelt die Voraussetzungen für eine Zulassung zur Förderung der beruflichen Weiterbildung für Träger von Weiterbildungsmaßnahmen und stellt damit ein Glied im System der Weiterbildungsförderung nach dem Recht der Arbeitsförderung dar. Dieses System wird in den §§ 178 bis 180 sowie der aufgrund der Verordnungsermächtigung in § 184 erlassenen Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV, bis zum 31.3.2012 Verordnung über das Verfahren zur Anerkennung von fachkundigen Stellen sowie zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach dem SGB III – Anerkennungs- und Zulassungsverordnung Weiterbildung v. 16.6.2004, BGBl. I S. 1100 – abgebildet.

 

Rz. 3

Im Überblick stellt sich dieses System wie folgt dar: Aufgrund der Verordnung (EG) 765/2008 des Europäischen Parlamentes und des Rates v. 9.7.2008 über die Anforderungen an Akkreditierung und Marktüberwachung bei der Vermarktung von Produkten darf in jedem Mitgliedstaat nur noch eine einzige hoheitlich tätige Akkreditierungsstelle alle Akkreditierungen des Landes durchführen. Diese Aufgabe hat in Deutschland seit dem 1.1.2010 die unter staatlicher Aufsicht stehende Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) als mit dieser Aufgabe Beliehene inne. Daher ist die Aufgabe der Anerkennung fachkundiger Stellen von der Bundesagentur für Arbeit auf die Akkreditierungsstelle in der Form übertragen worden, dass diese die Aufgabe der Kompetenzfeststellung von fachkundigen Stellen und damit die Akkreditierung als einheitliche Aufgabe umfassend wahrnimmt (vgl. Gesetzesbegründung zu § 178 n. F.). Die Regelung zur Aufsicht stellt sicher, dass die Bundesagentur für Arbeit im Bereich der Arbeitsförderung die Fach- und Rechtsaufsicht über die Akkreditierungsstelle umfassend wahrnehmen kann. Die im Rahmen der Verordnung über die Beleihung der Akkreditierungsstelle nach dem Akkreditierungsstellengesetz v. 21.12.2009 auf das Bundesministerium für Arbeit und Soziales übertragenen Aufsichtsbefugnisse werden im Bereich der Arbeitsförderung folglich verdrängt. Als Beliehene führt die DAkkS das Verfahren zur Anerkennung von fachkundigen Stellen durch. Dabei kann sie sich externer Sachverständiger bedienen. Fachkundige Stellen werden für längstens 5 Jahre anerkannt. Je nach Antragstellung auf Anerkennung als fachkundige Stelle kann die Anerkennung auf einen bestimmten Wirtschafts- und Bildungsbereich beschränkt oder nur für einen regional begrenzten Raum ausgesprochen werden. Die fachkundigen Stellen werden durch die Akkreditierung zu Zertifizierungsstellen. Die Bundesagentur für Arbeit wird von einem Anerkennungsbeirat beraten, der Empfehlungen aussprechen kann. Dem Anerkennungsbeirat gehören 2 unabhängige Experten sowie u. a. je ein Vertreter für die Bundesländer, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die Bildungsverbände und die für Bildung und Arbeit zuständigen Bundesministerien an. Den nach der Akkreditierung zertifizierten Stellen kommen die Aufgaben nach den §§ 178, 179 (und § 80) zu. Sie lassen Träger und Maßnahmen für die Förderung der beruflichen Weiterbildung zu. Gemäß § 176 Abs. 1 i. V. m. § 21 können Träger Maßnahmen der Arbeitsförderung von Dritten durchführen lassen. Dabei haben sie nach § 5 Abs. 6 AZAV zu gewährleisten, dass die von ihnen beauftragten Dritten die Anforderungen der Trägerzulassung gleichermaßen erfüllen.

Bei Vorliegen eines besonderen arbeitsmarktpolitischen Interesses gilt § 177 Abs. 5 für Einzelförderungen. Dann tritt die Bundesagentur für Arbeit vorübergehend an die Stelle der fachkundigen Stelle. In solchen Fällen ist zu beachten, dass die Verweigerung eines Bildungsgutscheines nicht darauf gestützt werden kann, die begehrte Maßnahme sei nicht durch eine fachkundige Stelle zertifiziert (BSG, Urteil v. 18.5.2010, B 7 AL 22/09 R, Kurzwiedergabe in SGb 2010 S. 479).

 

Rz. 4

Der Träger hat seine Zulassung bei einer anerkannten Zertifizierungsstelle zu beantragen. Der Antrag kann auf einen bestimmten Wirtschafts- und Bildungsbereich oder ein regionales Gebiet begrenzt werden. Der Antrag muss naturgemäß alle Angaben enthalten, die zur Prüfung der Voraussetzungen für die Zulassung als Träger erforderlich sind. Im Einvernehmen mit der Zertifizierungsstelle kann der die Zulassung beantragende Träger die Angaben in einem Selbstreport zusammenfassen, in den auch die Maßnahmen aufgenommen werden.

Die Anforderungen an den Träger enthalten § 178 sowie konkretisierend § 2 AZAV.

Die Anforderungen an die Maßnahmen enthalten § 179 sowie konkretisierend § 3 AZAV.

 

Rz. 5

Die Zertifizie...

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