Rz. 23d

Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 gilt für Zeiten der Pflege während einer Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz und ab 1.1.2012 für Zeiten einer Familienpflegezeit oder Nachpflegephase nach dem Familienpflegezeitgesetz. Hat der Arbeitslose während des Bemessungsrahmens einen nahen Angehörigen gepflegt, weil er eine Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz bzw. Familienpflegezeit oder Nachpflegephase nach dem Familienpflegezeitgesetz in Anspruch genommen hat, bleibt diese Zeit außer Betracht, wenn sie sich in sozialpolitisch unerwünschter Weise auf den Alg-Anspruch auswirken würde. Das ist der Fall, wenn das Arbeitsentgelt gemindert war, denn dann würde die Berücksichtigung dieser Zeit zu einer Verminderung des Alg führen. Das ist auch der Fall, wenn nicht das Arbeitsentgelt (i. S. eines Zeitlohnes), aber die Arbeitszeit gemindert war, so dass es zu einem verminderten Gesamtarbeitsentgelt gekommen ist. Kurzzeitige Arbeitsverhinderungen i. S. v. § 2 PflegeZG sind hingegen für die Anwendung von Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 irrelevant.

 

Rz. 23e

Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 meint nicht den Fall, indem der Arbeitgeber bei verminderter Zeit das frühere Entgelt weiterzahlt. Dadurch tritt keine Benachteiligung, sondern eine Begünstigung für die Pflegeperson ein. Das kann der Fall sein, wenn sich ein solcher Entgeltanspruch aus dem Einzelarbeitsvertrag oder dem anzuwendenden Tarifvertrag ergibt. Im Übrigen kommt es nicht darauf an, ob die eingeschränkte Arbeitszeit nur vorübergehend vereinbart war oder nicht.

 

Rz. 23f

Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 setzt Versicherungspflicht voraus, weshalb die Voraussetzungen des § 26 Abs. 2b insgesamt erfüllt werden müssen (vgl. die Kommentierung dort). Lag Versicherungspflicht nicht vor, geht die Pflegezeit ohnehin nicht in den Bemessungszeitraum ein, muss also nicht aufgrund des Abs. 2 Satz 1 herausgenommen werden.

 

Rz. 23g

Die Regelung wirkt sich nur als Aufschubzeit aus und trägt tendenziell dazu bei, dass kein vollständiger Bemessungszeitraum gebildet werden kann. Die Bemessung nach einem fiktiven Arbeitsentgelt kann sich für den Arbeitslosen ungünstig auswirken (vgl. § 152).

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