Aus technischer Sicht ist ein absolutes Rauchverbot in den Betriebsräumen die einfachste und wirkungsvollste Maßnahme, um die Beschäftigten vor Tabakrauch zu schützen. Viele Betriebe haben in den letzten Jahren deshalb so verfahren, oft mit der Ausnahme von "Raucherzonen" (s. u.).

Grundsätzlich kann ein Betrieb das Rauchen auch auf dem gesamten Betriebsgelände (also auch im Freien) ausnahmslos verbieten, z. B. wenn das für die Umsetzung der Unternehmensziele oder für die Außenwirkung erforderlich ist (z. B. bei Krankenhäusern, Einrichtungen für Kinder und Jugendliche). Andernfalls ist ein so umfassendes Rauchverbot schwer umsetzbar, weil z. B. das Rauchen im Freien i. d. R. nicht mit dem Schutz der nichtrauchenden Beschäftigten begründet werden kann.

Da Rauchen grundsätzlich legal ist, muss der Arbeitgeber den Persönlichkeitsschutz der Raucher beachten und darf sie nicht dadurch diskriminieren, dass sie z. B. unnötig lange Wege zurücklegen müssen, um rauchen zu können. Davon unbeeinträchtigt sind natürlich Rauchverbote aus Sicherheitsgründen (Brand- und Explosionsgefahr), die immer Vorrang haben.

Der Arbeitgeber kann verlangen, dass "Raucherpausen" nicht zur bezahlten Arbeitszeit gerechnet werden. Wenn eine Zeiterfassung vorhanden ist, muss dann vor dem Rauchen ausgebucht werden.

 
Achtung

Konsequent sein!

Im Interesse der Glaubwürdigkeit nach außen und innen sollte darauf geachtet werden, dass ein absolutes Rauchverbot tatsächlich eingehalten wird. Heimliches Rauchen ist oft mit der nicht sachgerechten Entsorgung von Zigarettenkippen verbunden und führt so zu Verschmutzungen und zu einem erhöhten Brandrisiko.

 
Wichtig

Eingeschränkte Mitbestimmungspflicht

Nichtraucherschutz ist eine elementare Schutzpflicht des Arbeitgebers, die nicht verhandelbar ist. Alle Fragen zur Umsetzung, zu Pausenregelungen usw. sind aber mitbestimmungspflichtig und müssen ggf. mit dem Betriebs- oder Personalrat abgestimmt werden.

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