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Private Krankenversicherung: Vollversicherungsschutz / 5 Leistungsumfang

Uwe Strachovsky
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5.1 Ambulante Leistungen

Privat Krankenversicherte haben grundsätzlich das Recht der freien Arztwahl. Auch Fachärzte können ohne Überweisung aufgesucht werden. Dies gilt ebenso für Klinikärzte, die ambulant tätig sind. Die Mediziner sind gegenüber Privatpatienten – im Unterschied zur GKV – keiner Budgetierung unterworfen.

Für ambulante Leistungen ist die Direktabrechnung zwischen Arzt und Privatpatient typisch – denn beide sind Vertragspartner. Der Patient erhält eine Rechnung auf der Basis der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).

 
Praxis-Tipp

Prüfung der Rechnungen

Rechnungen kann der Patient prüfen – eine entsprechende Software steht unter www.derprivatpatient.de im Internet zur Verfügung.

Ist die Rechnung aus Sicht des Patienten korrekt, reicht er sie zur Kostenerstattung bei seinem Versicherungsunternehmen ein. Der Versicherer prüft ebenfalls und überweist den entsprechenden Betrag seinem Kunden. Dieser begleicht dann die Rechnung des Arztes.

Sollte es zu Unstimmigkeiten hinsichtlich der Rechnungspositionen kommen, etwa weil die veraltete Gebührenordnung vom Arzt anders interpretiert wird als vom Versicherer, kann der Patient die Klärung der Differenzen seinem Versicherer übertragen.

Kostenerstattung für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel

Auch für Arzneimittel gibt es in der PKV keine Budgets. Abgesehen von Nähr- und Stärkungsmitteln werden die Kosten für alle ärztlich verordneten Medikamente – einschließlich der rezeptfreien – erstattet. Das gilt für alle Mittel der Schulmedizin; Kosten für Präparate der Alternativmedizin werden dann erstattet, wenn sie sich in der Praxis bewährt haben. Zuzahlungen wie in der GKV werden von privat Versicherten in der Regel nicht verlangt.

In welchem Umfang die Aufwendungen für Heil- und Hilfsmittel, Brillen, Kontaktlinsen und Brillengestelle erstattet werden, kann je nach ...

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