Sachverhalt

In einzelnen Bundesländern besteht die Möglichkeit, nach Abschluss der 11. Klasse des Gymnasiums oder der zweijährigen Höheren Handelsschule durch Absolvierung eines einjährigen Praktikums die Fachhochschulreife zu erlangen. Von dieser Möglichkeit macht ein Schüler Gebrauch. Er übt das Praktikum ab 1.6. gegen ein monatliches Entgelt von 400 EUR aus.

Wie ist das Praktikum gegen Entgelt sozialversicherungs- und lohnsteuerrechtlich zu behandeln?

Ergebnis

  • Da die Schulausbildung bei Aufnahme des Praktikums bereits abgeschlossen ist, kommt eine Gleichstellung mit den Fachoberschülern, die während der Dauer des Schulbesuchs ein Fachpraktikum ableisten, nicht in Betracht. Nach erfolgreicher Ableistung des einjährigen Praktikums erhalten sie nicht das Abschlusszeugnis der Fachoberschule (Fachhochschulreife), sondern erlangen durch das Praktikum lediglich die Gleichstellung ihres Schulzeugnisses mit dem der Fachoberschule.
  • Das Praktikum des Schülers wird im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses gegen Arbeitsentgelt ausgeübt. Er ist ab 1.6. versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die Regelungen zur Geringfügigkeit werden nicht angewendet.
  • Der Schüler ist in der Beitragsgruppe 1111 bei der gewählten bzw. letzten Krankenkasse anzumelden. Die Meldung ist innerhalb von 6 Wochen nach dem Beginn der Beschäftigung abzugeben.
  • Die Insolvenzgeldumlage und die U1- und U2-Umlagen sind an die Krankenkasse abzuführen.

Lohnsteuerliche Beurteilung

Anstatt des regulären Lohnsteuerabzugs unter Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), kann die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz i. H. v. 20 % des Arbeitsentgelts vom Arbeitgeber erhoben und an das Betriebsstättenfinanzamt abgeführt werden.

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