Sachverhalt

Im Unternehmen beginnt die Schutzfrist nach § 3 Abs. 1 MuSchG für eine Arbeitnehmerin am 11.9. Sie hat Anspruch auf Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenkasse. Daneben sind die Voraussetzungen zum Bezug des Arbeitgeberzuschusses erfüllt. Der Referenzzeitraum für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes lautet 1.6. bis 31.8. Die Arbeitnehmerin erhält ab 1.10. eine tarifliche Entgelterhöhung. Diese tritt somit während der Schutzfristen ein.

Welche Auswirkungen hat die Entgeltänderung auf die Höhe des Mutterschaftsgeldes bzw. des Arbeitgeberzuschusses für diese Arbeitnehmerin?

Ergebnis

Bei dieser Arbeitnehmerin fällt die Entgelterhöhung nicht in den Referenzzeitraum. Jedoch tritt die nicht nur vorübergehende Entgelterhöhung innerhalb der Schutzfristen dieser Arbeitnehmerin ein. Für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes ist daher für die Bezugsdauer des Mutterschaftsgeldes vom 11.9. bis 30.9. ausschließlich das alte Nettoentgelt der Monate Juni bis August (stets ohne eine evtl. gezahlte Einmalzahlung) zu berücksichtigen. Ab dem 1.10. ist hingegen das erhöhte Arbeitsentgelt für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes maßgebend.

Seitens der Krankenkasse verändert sich die Höhe des Mutterschaftsgeldes also auch ab 1.10., sofern das Arbeitsentgelt bisher noch nicht 13 EUR kalendertäglich überstieg. Der Arbeitgeber hat daher ebenfalls ab 1.10. eine Neuberechnung seines Zuschusses durchzuführen, da gem. § 21 Abs. 4 Nr. 2 MuSchG auch ab diesem Tag ein höherer Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld zu zahlen ist.

Lohnsteuerliche Beurteilung

Der Zuschuss des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld sowie das Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse sind sog. Lohnersatzleistungen. Sie sind lohnsteuerfrei, unterliegen allerdings dem Progressionsvorbehalt, d. h. sie erhöhen den Steuersatz in der Einkommensteuererklärung. Der Zuschuss des Arbeitgebers ist in der Zeile 15 der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben. Die Arbeitnehmerin ist zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet.

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