Sachverhalt
Arbeitnehmer A erhält für 160 Arbeitsstunden eine Monatsvergütung von 1.550 EUR brutto, die nicht auf einem Tarifvertrag beruht. Im Wege der Entgeltumwandlung werden 200 EUR pro Monat für eine Direktversicherung einbehalten und abgeführt.
Ergebnis
Nach § 1a Abs. 1 BetrAVG finanziert der Arbeitnehmer die Altersversorgung selbst, indem er auf die Auszahlung eines Teils seines Arbeitsentgelts zugunsten einer Altersvorsorgezusage verzichtet. Von seinem Arbeitgeber kann er verlangen, dass dieser von den künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 vom Hundert der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet.
In 2026 betragen 4 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung 338 EUR pro Monat. Der Betrag, den A umwandelt, ist mit 200 EUR niedriger. Damit wird das mindestlohnrelevante Brutto-Arbeitsentgelt nicht unterschritten.
Abwandlung 1
Sachverhalt
Die Arbeitnehmerin B, die für 160 Arbeitsstunden eine Monatsvergütung von 1.550 EUR brutto erhält, das nicht auf einem Tarifvertrag beruht, will für ihre Altersversorgung im Wege der Entgeltumwandlung 350 EUR pro Monat verwenden.
Ergebnis
Ein über die 4-vom-Hundert-Grenze hinausgehender Betrag darf nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden. B darf nur 338 EUR für ihre Altersversorgung umwandeln. Die Umwandlung eines höheren Betrages würde zu einer Unterschreitung des Mindestlohns führen.
Abwandlung 2
Sachverhalt
Arbeitnehmer A erhält für 160 Arbeitsstunden eine Monatsvergütung von 1.550 EUR brutto. Die Vergütung ist in einem Tarifvertrag geregelt, der die Entgeltumwandlung weder vorsieht, noch zulässt. Im Wege der Entgeltumwandlung sollen 200 EUR pro Monat für eine Direktversicherung einbehalten und a...