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Praxis-Beispiele: Berufskraftfahrer / 2 Spesenberechnung, Fernfahrer

Peter Schmitz
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Sachverhalt

Ein Berufskraftfahrer im Fernverkehr verlässt am Sonntag um 21:00 Uhr seine Wohnung und fährt zum Betriebshof des Arbeitgebers, um dort den beladenen Lkw zu übernehmen. Um 22:00 Uhr beginnt er eine mehrtägige Auswärtstätigkeit im Inland und kehrt am Mittwoch wieder zum Betriebshof zurück.

  • Sonntag, 21:00 Uhr: Verlassen der Wohnung zur vorgegebenen Tour.
  • Montag: Abladen des Lkws in Frankfurt und Weiterfahrt nach Hanau, um dort neu beladen zu werden.
  • Dienstag: Abladen des Lkws in Nürnberg und München und mit neuer Beladung an der letzten Abladestelle.
  • Mittwoch: Abladen beim Kunden in Ingolstadt und Rückfahrt zum Firmensitz. Um 20:00 Uhr kommt er am Betriebshof und um 21:00 Uhr in der Wohnung an.

Welche steuerfreien Verpflegungsmehraufwendungen (Tagesspesen) kann der Arbeitgeber für diesen Zeitraum steuerfrei zahlen?

Ergebnis

Der Arbeitnehmer übt mit dem Verlassen der Wohnung bis zur Rückkehr in die Wohnung eine Fahrtätigkeit aus. Berufskraftfahrer haben am Betriebssitz des Arbeitgebers keine erste Tätigkeitsstätte. Der Betriebssitz des Arbeitgebers ist für den Berufskraftfahrer auch kein "Sammelpunkt", wenn er den Betriebssitz des Arbeitgebers nicht typischerweise arbeitstäglich aufsuchen muss. Beim Aufsuchen einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers an nur einem Tag in der Woche liegen die Voraussetzungen eines Sammelpunkts nicht vor. Dies gilt auch, wenn ein Fernfahrer seine Fahrtätigkeit lediglich 2 – 3 Tage pro Woche am Firmensitz seines Arbeitgebers beginnt und die übrige Zeit mehrtägige Fahrten unternimmt. Die wöchentlichen Fahrten zum Betriebshof können als Reisekosten geltend gemacht werden.

Verpflegungsmehraufwendungen können vom Arbeitgeber steuerfrei gezahlt werden. Für den An- und Abreisetag einer mehrtägigen auswärtigen Tätigkeit mit Übernachtu...

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