Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer ist vom 1.1.01 bis 31.12.10, insgesamt 10 Jahre bei einem Unternehmen angestellt.

Vom 1.1.01 bis 31.12.05 (5 Jahre) wohnt und arbeitet er in Deutschland und unterliegt der deutschen unbeschränkten Steuerpflicht.

Ab 1.1.06 wird er ins Ausland entsandt, gibt seinen deutschen Wohnsitz auf und arbeitet und wohnt im Ausland. Der deutschen Besteuerung unterliegt er ab diesem Zeitpunkt nicht mehr.

Zum 31.12.10 wird das Arbeitsverhältnis – nach 10 Jahren – in beidseitigem Einvernehmen beendet. Dem Arbeitnehmer wird noch im Dezember 10 eine Abfindung von 100.000 EUR ausgezahlt.

Wo ist die Abfindung zu versteuern?

Ergebnis

Da der Arbeitnehmer während seiner gesamten 10-jährigen Dienstzeit 5 Jahre der deutschen Besteuerung unterlag, ist er mit 50 % der Abfindung, also mit 50.000 EUR hier beschränkt steuerpflichtig.

Deutschland als dem ehemaligen Tätigkeitsstaat des Arbeitnehmers steht das volle bzw. hier anteilige Besteuerungsrecht (abhängig von der Tätigkeitsdauer im Inland während des Dienstverhältnisses) an diesen Zahlungen in allen Fällen zu. Dies gilt selbst dann, wenn das maßgebliche DBA hierzu nichts geregelt hat. Damit ist die Abfindung bei Zahlung im Jahr 10 zu 50 % in Deutschland steuerpflichtig.

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