Die Karenzentschädigung ist steuerrechtlich wie sonstiges Arbeitseinkommen zu behandeln, es bestehen hier keine Besonderheiten.

Wird um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen eines Kündigungsrechtsstreits gestritten, kommt es vor, dass zwischen den Arbeitsvertragsparteien eine Abfindungszahlung vereinbart wird und gleichzeitig das Wettbewerbsverbot mit sofortiger Wirkung aufgehoben wurde. Ist dann etwa an der Höhe der Abfindung erkennbar, dass sie nicht nur für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt wurde, sondern auch gleichzeitig den Verlust der Karenzentschädigung ausgleichen soll, dann gilt die steuerliche Privilegierung des § 3 Nr. 9 EStG für Abfindungen nicht. Diese Vorschrift ist nur dann anwendbar, wenn die Abfindung alleine den Verlust des Arbeitsplatzes ausgleichen soll.

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