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Mutterschaftsgeld / 3 Berechnung des Entgelts

Prof. Dr. jur. Tobias Huep
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Die Berechnung geschieht wie folgt: Ermittlung des Referenzzeitraums: Grundsätzlich sind die letzten 3 abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 1 MuSchG zugrunde zu legen, bei wöchentlicher Abrechnung die letzten 13 Wochen vor Beginn der Schutzfrist.[1] Das zugrunde zu legende Arbeitsentgelt ermittelt sich nach der Nettovergütung der letzten 3 vor dem Beginn der Schutzfrist abgerechneten Monate – es muss sich dabei nicht zwingend um die letzten 3 kalendarischen Monate handeln.[2] Tage, in denen infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder sonst unverschuldeter Arbeitsversäumnis kein oder ein vermindertes Arbeitsentgelt bezogen wurde, bleiben außer Betracht; die entsprechenden Tage mindern den Referenzzeitraum, ggf. abgerechnetes vermindertes Entgelt ist beim Bruttoentgelt nicht zu berücksichtigen.[3] Bei saisonal stark schwankenden Vergütungsmodellen kann auf einen bis zu 12-monatigen Referenzzeitraum abgestellt werden.[4] Dagegen soll auch bei variabler, beispielsweise provisionsabhängiger Vergütung der 3-Monatszeitraum gelten.[5]

Bei einer der Mutterschutzfrist unmittelbar vorangehenden Elternzeit ist auf das vor Beginn der Elternzeit abgerechnete Entgelt abzustellen.[6] Auch bei mehrjährigem Ruhen des Arbeitsverhältnisses ist auf den letzten, vor dem Ruhen abgerechneten Zeitraum abzustellen.[7]

Begann das Arbeitsverhältnis erst während der Schutzfristen und kommt es deshalb zu keiner Arbeitsaufnahme, ist das Entgelt einer vergleichbaren Arbeitnehmerin zugrunde zu legen.[8]

Als Entgeltfortzahlungstatbestand wird der Anspruch vom Mindestlohngesetz erfasst, der Anspruch auf Mutterschutzgeld einschließlich des Arbeitgeberzuschusses muss daher dem gesetzlichen Mindestlohn entsprechen.[9]

Ermittlung des Bruttoentgelts: Zu berücksichtigen ist das g...

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