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Lohnzahlung durch Dritte / 1 Lohnzahlung Dritter als Arbeitslohn

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Einnahmen, die dem Arbeitnehmer nicht von seinem Arbeitgeber, sondern von dritter Seite zufließen, können ebenfalls Arbeitslohn sein. Voraussetzung ist, dass zwischen der Zuwendung des Dritten und der vom Arbeitnehmer im Rahmen seines Dienstverhältnisses für den Arbeitgeber zu erbringenden Arbeit ein Zusammenhang besteht. Von einem solchen Zusammenhang ist auszugehen, wenn der Dritte mit der Zuwendung anstelle des Arbeitgebers die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers entlohnt, indem der Arbeitgeber etwa einen ihm zustehenden Vorteil im abgekürzten Weg an seine Mitarbeiter weitergibt.

"Schenkung" Dritter als Arbeitslohn

Davon ist auch auszugehen, wenn eine Konzernmutter die für sie erbrachten Leistungen des Arbeitnehmers an dessen Arbeitgeber vergütet, der eine Tochtergesellschaft ist. An dieser Wertung ändert sich auch nichts dadurch, dass der Zuwendende die Leistung als Schenkung ansieht.[1]

Rabattgewährung Dritter

Wirkt der eigene Arbeitgeber an einer Rabattgewährung von dritter Seite mit, ist grundsätzlich von einer unmittelbaren Zuwendung des eigentlichen Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer auszugehen und nicht von einer Lohnzahlung durch Dritte. Der Dritte darf mit seiner Zuwendung an den Arbeitnehmer jedoch nicht gegen den Willen und die Interessen des Arbeitgebers handeln.

Beruht allerdings der Vorteil auf eigenen, unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen zwischen dem Arbeitnehmer und dem Dritten, kommt die Annahme einer Lohnzahlung von dritter Seite nicht in Betracht. Arbeitslohn liegt auch dann nicht vor, wenn und soweit der Preisvorteil auch fremden Dritten üblicherweise im normalen Geschäftsverkehr eingeräumt wird (z. B. Mengenrabatte).[2]

Mitwirkung des Arbeitgebers ist entscheidend

Wenn ein Dritter z. B. im Rahmen eines Mitarbeiter-Vorteilsprogramms...

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Lohnzahlung durch Dritte
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