1 Nachforderung durch Arbeitgeber

Reicht der vom Arbeitgeber geschuldete Barlohn zur Deckung der Lohnsteuer nicht aus, hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Fehlbetrag zur Verfügung zu stellen. Alternativ kann der Arbeitgeber einen entsprechenden Teil der anderen Bezüge des Arbeitnehmers zurückbehalten. Soweit beides nicht möglich ist bzw. nicht gelingt, hat der Arbeitgeber dies dem Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen. Das Finanzamt muss die zu wenig erhobene Lohnsteuer dann vom Arbeitnehmer nachfordern.[1]

Verpflichtung zum nachträglichen Einbehalt

Der Arbeitgeber ist berechtigt für bereits abgelaufene Lohnzahlungszeiträume[2] noch nicht erhobene Lohnsteuer nachträglich einzubehalten. Dies gilt, wenn

  • ihm ELStAM zum Abruf zur Verfügung gestellt werden oder
  • der Mitarbeiter eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug mit Eintragungen vorlegt, die auf einen vorherigen Zeitpunkt zurückwirken.[3]

Der Arbeitgeber ist zur nachträglichen Einbehaltung verpflichtet, wenn er erkennt, dass er die Lohnsteuer bisher nicht vorschriftsmäßig einbehalten hat.[4] Diese Verpflichtung gilt nur, wenn dies wirtschaftlich zumutbar ist. Bei Arbeitgebern mit maschineller Lohnabrechnung gilt diese Voraussetzung regelmäßig als erfüllt.

 
Wichtig

Nachforderung wegen Gesetzesänderung

Eine Nachforderungspflicht (Änderungsverpflichtung der Lohnabrechnung) des Arbeitgebers besteht insbesondere auch bei nachträglichen Gesetzesänderungen.

Nachträglicher Einbehalt nach Ablauf des Kalenderjahres

Nach Ablauf des Kalenderjahres kann die Lohnsteuer nur einbehalten werden, solange die elektronische Lohnsteuerbescheinigung noch nicht an das Finanzamt übermittelt wurde. Ändert der Arbeitgeber die Lohnabrechnung, muss er den nachzufordernden Steuerbetrag bei der nächsten Lohnzahlung in einer Summe einbehalten.

 
Wichtig

Pfändungsfreigrenzen unbeachtlich

Die nachträgliche Einbehaltung ist auch insoweit zulässig, als dadurch die Pfändungsfreigrenzen unterschritten werden.[5]

Abzuführende Lohnsteuer übersteigt Nettolohn

Übersteigt der nachträgliche Lohnsteuerabzug den auszuzahlenden Barlohn, ist dieser bis zur Höhe des auszuzahlenden Barlohns vorzunehmen und dem Finanzamt für den übersteigenden Betrag eine Anzeige zu erstatten.

2 Nachforderung durch Finanzamt

Eine Lohnsteuernachforderung durch das Finanzamt kommt in folgenden Fällen in Betracht:

  • Der Arbeitgeber will die zu wenig einbehaltene Lohnsteuer nicht selbst nacherheben,
  • die nachträgliche Einbehaltung ist dem Arbeitgeber nicht möglich, weil der Arbeitnehmer von ihm keinen Arbeitslohn mehr bezieht,
  • der Arbeitgeber hat bereits eine Lohnsteuerbescheinigung übermittelt oder
  • die nachträglich abzuführende Lohnsteuer übersteigt den Nettolohn.

Der Arbeitgeber hat dies dem Betriebsstättenfinanzamt unverzüglich anzuzeigen, um sich von seiner Arbeitgeberhaftung zu befreien. Das Finanzamt wird die zu wenig erhobene Lohnsteuer dann unmittelbar vom Arbeitnehmer einfordern, wenn der nachzufordernde Betrag 10 EUR übersteigt.

Nachforderung ausschließlich beim Arbeitnehmer

Darüber hinaus wird Lohnsteuer vom Finanzamt ausschließlich beim Arbeitnehmer nachgefordert, wenn

  • als Lohnsteuerabzugsmerkmal eine zu günstige Steuerklasse gebildet worden ist,
  • als Lohnsteuerabzugsmerkmal eine zu hohe Kinderzahl gebildet worden ist,
  • die Voraussetzungen für die Steuerklasse II nicht vorlagen und der Arbeitnehmer die falschen Merkmale nicht hat berichtigen lassen[1],
  • als Lohnsteuerabzugsmerkmal ein Freibetrag unzutreffend ermittelt worden ist.[2]

In diesen Fällen haftet der Arbeitgeber insoweit nicht für die (nicht einbehaltenen) Lohnsteuerbeträge.[3]

Ebenso kann es zu Nachzahlungen und damit faktisch zu einer Nachforderung von Lohnsteuer im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers kommen.

3 Haftung des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber haftet für die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzuführen hat.[1] Dies gilt grundsätzlich auch für die Nachforderung von Lohnsteuer.

Haftungsausschluss des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber haftet jedoch nicht, soweit Lohnsteuer nachzufordern ist, wegen

  • falscher Steuerklassen,
  • falscher Kinderzahl,
  • falscher Freibeträge und
  • in den vom Arbeitgeber angezeigten Fällen.
 
Hinweis

Nachforderungsverzicht führt zu Arbeitslohn

Insbesondere im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung kann zu gering einbehaltene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachgefordert werden oder im Wege der Haftung vom Arbeitgeber.

Wird der Arbeitgeber für die beim Arbeitnehmer zu gering einbehaltene Lohnsteuer haftbar gemacht und fordert er den Betrag vom Arbeitnehmer nicht zurück, führt der Verzicht zu zusätzlichem Arbeitslohn, der im Zeitpunkt des Verzichts lohnsteuerpflichtig ist.

Berechnung der Haftungsschuld mit durchschnittlichem Steuersatz

Alternativ kann der nachzufordernde Steuerbetrag auch mit einem pauschalen Steuersatz ermittelt und zulasten des Arbeitgebers erhoben werden, wenn die Nachforderung ...

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