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Lohnsteuererhebung und Sozialversicherungsbeiträge: Grundlagen und Berechnung

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Zusammenfassung

 
Überblick

Bemessungsgrundlage der Lohnsteuer ist der steuerliche Arbeitslohn, den der Arbeitgeber festzustellen hat. Maßgebend für diese Feststellungen sind der Lohnzahlungs- und der Abrechnungszeitraum sowie die Unterscheidung, ob laufender Arbeitslohn oder sonstige Bezüge gezahlt werden. Wichtig ist dabei außerdem die Unterscheidung zwischen allgemeiner und besonderer Lohnsteuertabelle einschließlich der in diesem Zusammenhang notwendigen Berücksichtigung der zutreffenden Vorsorgepauschale. Auf Antrag kann die Finanzverwaltung zulassen, dass die Lohnsteuer nach dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ermittelt wird (sog. permanenter Lohnsteuerjahresausgleich).

Damit die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung berechnet werden können, muss zuvor der beitragspflichtige Personenkreis definiert und das beitragspflichtige Arbeitsentgelt bestimmt werden, ggf. gekürzt auf die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Zentrale Vorschriften für die Lohnsteuererhebung und -ermittlung sind die §§ 38 und 39b EStG sowie R 39b.1-39b.10 LStR. Die für das jeweilige Kalenderjahr maßgebenden amtlichen Programmablaufpläne werden durch BMF-Schreiben veröffentlicht. Für den Lohnsteuerabzug 2026, s. BMF, Schreiben v. 12.11.2025, IV C 5 - S 2361/00025/016/028, BStBl 2025 I S. 1948 .

Sozialversicherung: Die für die Beitragszahlung maßgebenden Rechtsgrundlagen für alle Zweige der Sozialversicherung finden sich in den §§ 28d bis 28i SGB IV. Dabei regelt § 28d SGB IV, welche Beiträge Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags sind, § 28e SGB IV enthält Bestimmungen über die Zahlungspflicht, § 28g SGB IV bestimmt, wie und in welcher Weise der Beitragsabzug vorgenommen werden kann, und die §§ 28h und 28i SGB IV geben an, welcher ...

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