
Der Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn) vom 17.1.2020 regelt die Mindestlöhne im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Die Rechtsnormen des TV Mindestlohn sind vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) nach Maßgabe der 11. Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe[1] für allgemeinverbindlich erklärt worden. Die Verordnung gilt für den Zeitraum vom 1.4.2020 bis zum 31.12.2020.
Der Gesamttarifstundenlohn (GTL) der Lohngruppe 1 und – mit Ausnahme der neuen Bundesländer – Lohngruppe 2 ist gleichzeitig auch der Mindestlohn für alle von dem persönlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrags erfassten Arbeitnehmer.[2] In der Regel gilt der Mindestlohn der Arbeitsstelle. Ergeben sich aufgrund anderer Tarifverträge oder einzelvertraglicher Vereinbarungen höhere Lohnansprüche, so gelten diese.
Für den Zeitraum vom 1.4.2020 bis 31.12.2020 gelten im Baugewerbe die folgenden tariflichen Mindestlöhne (Bauzuschlag 5,9 %):
Gebiet/Jahr/Lohngruppe | TL EUR |
BZ EUR |
GTL EUR |
---|---|---|---|
Alte Bundesländer | |||
Lohngruppe 1 | 11,85 | 0,70 | 12,55 |
Lohngruppe 2 | 14,54 | 0,86 | 15,40 |
Neue Bundesländer | |||
Lohngruppe 1 | 11,85 | 0,70 | 12,55 |
Land Berlin | |||
Lohngruppe 1 | 11,85 | 0,70 | 12,55 |
Lohngruppe 2 | 14,40 | 0,85 | 15,25 |
TL = Tarifstundenlohn / BZ = Bauzuschlag / GTL = Gesamttarifstundenlohn
Der Mindestlohn der Lohngruppe 1 gilt für die Ausführung einfacher Bau- und Montagearbeiten und für einfache Wartungs- und Pflegearbeiten an Baumaschinen und Geräten, für die keine Regelqualifikation vorausgesetzt wird.
Der Mindestlohn der Lohngruppe 2 (entfällt in den neuen Bundesländern) gilt für die Ausführung fachlich begrenzter Arbeiten. Grundlage für die Einstufung entsprechend der Qualifikation sind die Tätigkeitsbeispiele in § 5 Nr. 3 BRTV.
Die Sozialkasse wurde von den Tarifvertragsparteien beauftragt, die Einhaltung des Mindestlohns zu überprüfen. Daher müssen mit den arbeitnehmerbezogenen Meldungen für jeden gewerblichen Arbeitnehmer zusätzlich die lohnzahlungspflichtigen Stunden (ohne Urlaubsstunden), aus denen sich der Bruttolohn ergibt, gemeldet werden.
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