Arbeitnehmer, die auf wechselnden Baustellen eingesetzt werden, erhalten für Wegezeiten, die nicht als Arbeitszeit gemäß § 3 BRTV gelten, eine Entschädigung. Die Wegezeiten sind keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. Die Wegezeitenentschädigung ist nach der Entfernung gestaffelt und beträgt je einzelne Strecke bei

 
mehr als 75 km bis 200 km 9 EUR
mehr als 200 km bis 300 km 18 EUR
mehr als 300 km bis 400 km 27 EUR
mehr als 400 km 39 EUR

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