Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Zahlung von Lohn, wenn die Arbeitsleistung ausschließlich aus zwingenden witterungsbedingten oder in der Schlechtwetterzeit aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Saison-Kurzarbeitergeld zu beantragen, wenn der Lohnausfall des Arbeitnehmers in der Schlechtwetterzeit nicht durch Auflösung von Arbeitszeitguthaben ausgeglichen werden kann.

Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) besteht diese Zahlungspflicht unabhängig davon, ob die persönlichen Bewilligungsvoraussetzungen des Arbeitnehmers für das Saison-Kurzarbeitergeld erfüllt sind.[1]

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Arbeitnehmer war als Maurer beschäftigt. Sein Arbeitsverhältnis wurde im Januar 2007 "wegen Arbeitsmangels" zum 31.3.2007 gekündigt. Im Februar und März 2007 wurde im Unternehmen kurz gearbeitet. Die Arbeitnehmer erhielten Saison-Kurzarbeitergeld. Hiervon war der klagende Arbeitnehmer ausgeschlossen, weil sein Arbeitsverhältnis gekündigt war.

Das BAG hat dem Kläger eine (Brutto-)Vergütung in Höhe des Saison-Kurzarbeitergelds zugebilligt. Im Falle von Kurzarbeit trägt der Arbeitgeber zwar nicht das volle Risiko des Arbeitsausfalls, die Arbeitnehmer behalten aber ihren Lohnanspruch in Höhe des Kurzarbeitergelds. Dieser Anspruch wird nicht durch § 4 Nr. 6.1 des BRTV ausgeschlossen. Der Arbeitgeber muss die entsprechende Leistung unabhängig davon zahlen, ob die Arbeitsagentur nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften das Kurzarbeitergeld zahlen muss. In der Regel ist der Arbeitgeber allerdings durch die Leistung oder Erstattung der Arbeitsagentur entlastet.

Lohnfortzahlung für gesetzliche Feiertage hat der Arbeitgeber auch dann zu zahlen, wenn an diesen Tagen die Arbeit aus Witterungsgründen ausfallen würde.

Witterungsbedingte Gründe sind immer dann zwingend, wenn starke und/oder nachhaltige atmosphärische Einwirkungen (also insbesondere Nebel, Frost, Schnee, Regen) oder deren Folgewirkungen eintreten und die Fortführung der Arbeiten trotz einfacher Schutzvorkehrungen

  • technisch unmöglich oder
  • wirtschaftlich unvertretbar oder
  • für den Arbeitnehmer unzumutbar

ist.

Einfache Schutzvorkehrungen sind z. B. das Tragen von Schutzkleidungen, die Abdichtung der Bauwerksöffnungen und das Abdecken von Materialien und Geräten.

Während der Schlechtwetterzeit und bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall außerhalb der Schlechtwetterzeit erfolgt die Entscheidung über die Fortsetzung, Einstellung oder Wiederaufnahme der Arbeit durch den Arbeitgeber nach Beratung mit dem Betriebsrat. Bei der Entscheidung sind sowohl die Interessen der Arbeitnehmer als auch die des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Solange diese Entscheidung nicht getroffen ist, darf der Arbeitnehmer die Baustelle nicht eigenmächtig verlassen. Wurde die Arbeit eingestellt, gilt diese Entscheidung für den ganzen Tag und zwar auch dann, wenn sich zu einem späteren Zeitpunkt die Witterung bessert und eine Arbeitsleistung möglich gewesen wäre.

Liegt die Ursache des Arbeitsausfalls außerhalb der Schlechtwetterzeit in wirtschaftlichen Gründen, entscheidet der Arbeitgeber allein.

[1] BAG, Urteil v. 22.4.2009, 5 AZR 310/08. Das Urteil bezieht sich auf das SGB III in der bis zum 1.4.2012 geltenden Fassung. Das Saison-Kurzarbeitergeld ist nunmehr in §§ 101 ff. SGB III geregelt.

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