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Lohnabrechnung im Baugewerbe / 1.2.3 Witterungsbedingte Arbeitsversäumnisse oder aus wirtschaftlichen Gründen

Günther Krüger
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Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Zahlung von Lohn, wenn die Arbeitsleistung ausschließlich aus zwingenden witterungsbedingten oder in der Schlechtwetterzeit aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Saison-Kurzarbeitergeld zu beantragen, wenn der Lohnausfall des Arbeitnehmers in der Schlechtwetterzeit nicht durch Auflösung von Arbeitszeitguthaben ausgeglichen werden kann.

Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) besteht diese Zahlungspflicht unabhängig davon, ob die persönlichen Bewilligungsvoraussetzungen des Arbeitnehmers für das Saison-Kurzarbeitergeld erfüllt sind.[1]

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Arbeitnehmer war als Maurer beschäftigt. Sein Arbeitsverhältnis wurde im Januar 2007 "wegen Arbeitsmangels" zum 31.3.2007 gekündigt. Im Februar und März 2007 wurde im Unternehmen kurz gearbeitet. Die Arbeitnehmer erhielten Saison-Kurzarbeitergeld. Hiervon war der klagende Arbeitnehmer ausgeschlossen, weil sein Arbeitsverhältnis gekündigt war.

Das BAG hat dem Kläger eine (Brutto-)Vergütung in Höhe des Saison-Kurzarbeitergelds zugebilligt. Im Fall von Kurzarbeit trägt der Arbeitgeber zwar nicht das volle Risiko des Arbeitsausfalls, die Arbeitnehmer behalten aber ihren Lohnanspruch in Höhe des Kurzarbeitergelds. Dieser Anspruch wird nicht durch § 4 Nr. 6.1 des BRTV ausgeschlossen. Der Arbeitgeber muss die entsprechende Leistung unabhängig davon zahlen, ob die Arbeitsagentur nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften das Kurzarbeitergeld zahlen muss. In der Regel ist der Arbeitgeber allerdings durch die Leistung oder Erstattung der Arbeitsagentur entlastet.

Lohnfortzahlung für gesetzliche Feiertage hat der Arbeitgeber auch dann zu zahlen, wenn an diesen Tagen die Arbeit aus Witterungsgründen ausf...

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