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Lohn-TV, Maler- u. Lackiererhandwerk, Sachsen, 25.06.199 ... / § 3 Eingruppierung der gewerblichen Arbeitnehmer

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Die Eingruppierung erfolgt prinzipiell nach der ausgeübten Tätigkeit unter besonderer Berücksichtigung des § 16, Punkt 6 und 7 des Rahmentarifvertrages vom 30.3.1992.

Für übertarifliche Leistungen können übertarifliche Zahlungen gewährt werden.

Lohngruppe I Arbeitsstellenleiter
I/1 Das sind Vorarbeiter, die mindestens 6 Arbeitnehmer beaufsichtigen.
I/2 Das sind Vorarbeiter, die mindestens 4 Arbeitnehmer beaufsichtigen.

Für die Eingruppierung ist die im Monat überwiegend zu beaufsichtigende Zahl der Arbeitnehmer ausschlaggebend.

Lohngruppe II Maler- und Lackierergesellen nach Vollendung des 1. Gesellenjahres

Voraussetzung für den Lohn des Gesellen nach Vollendung des 1. Gesellenjahres ist:

 

1.

die erfolgreich abgelegte Gesellenprüfung im Maler- und Lackiererhandwerk entsprechend des Rahmentarifvertrages vom 30.3.1992 zum betrieblichen Geltungsbereich;

 

2.

die Fähigkeit zur Ausführung der ortsüblichen Arbeiten mit der ortsüblichen Leistung. Der Lohn dieser Lohngruppe wird im folgenden als Gesellenlohn bezeichnet.

 

3.

Ist ein Arbeitnehmer nachweislich nicht in der Lage, die an diese Lohngruppe gestellten Kriterien vollständig zu erfüllen, kann er befristet nach exakter Leistungsbewertung in Abstimmung mit dem Betriebsrat in die Lohngruppe III eingruppiert werden. Dies ist dem Arbeitnehmer schriftlich bekanntzugeben.

Kraftfahrer

 

Das sind Arbeitnehmer mit abgeschlossener fachbezogener Berufsausbildung als Kfz-Mechaniker (Maschinist oder Autoschlosser). Der Lohn dieser Lohngruppe wird im folgenden als Gesellenlohn bezeichnet.

Lohngruppe III Junggesellen

Das sind Arbeitnehmer, die im 1. Gesellenjahr nach abgeschlossener Berufsausbildung eine Tätigkeit als Maler- und Lackierergeselle aufnehmen oder Gesellen, die den Anforderungen der Lohngruppe II nicht im vollen Umfang entsprechen...

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