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Ländergesetze zum Bildungsurlaub: Allgemeiner Teil / 7 Sonderregelungen für Kleinbetriebe

Joachim Just
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Rz. 47

In einigen Gesetzen sind weitere Einschränkungen für die Freistellung zum Bildungsurlaub vorgesehen. Für Beschäftigte in Kleinbetrieben bestehen teilweise Sonderregelungen. So finden sich Vorschriften, nach denen ein Anspruch erst ab einer bestimmten Betriebsgröße besteht und Beschäftigte in Kleinstbetrieben keinen Anspruch haben (vgl. Übersicht über die Einschränkungen für die Freistellung zum Bildungsurlaub in den einzelnen Bundesländern, Rz. 47).

Ebenso gibt es Bestimmungen, in denen ein sog. "Überforderungsschutz" für kleinere Betriebe geregelt ist. Danach entfällt der Anspruch des Arbeitnehmers auf Bildungsfreistellung, sobald eine bestimmte Anzahl von Arbeitnehmern für den Bildungsurlaub freigestellt ist. Bei Überschreiten der Grenze kann der Arbeitgeber weitere Freistellungsbegehren ablehnen. Sinn und Zweck solcher Regelungen ist es, vor allem kleinere Betriebe vor einer wirtschaftlichen Überforderung zu schützen.

 

Rz. 48

Übersicht über die Einschränkungen für die Freistellung zum Bildungsurlaub in den einzelnen Bundesländern:

 
Bundesland Sonderregelung Kleinbetriebe Überforderungsschutz
Baden-Württemberg in Kleinstbetrieben mit weniger als 10 Beschäftigten: Ablehnung möglich Ablehnung möglich, wenn mind. 10 % des im Betrieb bestehenden Anspruchs schon genehmigt
Berlin in Kleinbetrieben bis 20 Beschäftigte Ablehnung möglich, wenn mind. 10 % des im Betrieb bestehenden Anspruchs schon bewilligt wurde
Brandenburg

in Kleinbetrieben bis 20 ArbN:

Ablehnung möglich, sobald Gesamtzahl der für Bildungsfreistellungen in Anspruch genommenen Arbeitstage das 1,5-Fache der Zahl der anspruchsberechtigten Personen erreicht hat.

Betriebe mit mehr als 20 ArbN:

Ablehnung möglich, sobald Gesamtzahl der für Bildungsfreistellungen in Anspruch genommenen Arbeitstage das 2,5-Fache der Zahl...

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