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Kurzarbeit / Lohnsteuer

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1 Kurzarbeitergeld

Das Kurzarbeitergeld (einschließlich dessen Sonderformen) ist steuerfrei.[1] Es unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt.[2] Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld der Arbeitsagentur auszahlt. Beim Ausfall voller Arbeitstage entsteht kein Teillohnzahlungszeitraum. Daher ist stets die Monatstabelle anzuwenden.

 
Achtung

Eintragungen in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung

Da das Kurzarbeitergeld dem Progressionsvorbehalt unterliegt, muss es in Nr. 15 der Lohnsteuerbescheinigung gesondert eingetragen werden.

Fallen mehr als 5 aufeinanderfolgende Arbeitstage aus, ist kein Eintrag des Buchstabens U im Lohnkonto erforderlich, da die Höhe des Kurzarbeitergeldes gesondert in Nr. 15 der Lohnsteuerbescheinigung zu bescheinigen ist.[3]

Sobald Kurzarbeitergeld gezahlt worden ist, darf der Arbeitgeber für diesen Arbeitnehmer keinen Lohnsteuer-Jahresausgleich durchführen; auch der sog. permanente Jahresausgleich ist nicht zulässig.

Für die Berücksichtigung der Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben i. R. d. Höchstbeträge oder der Vorsorgepauschale rechnet das Kurzarbeitergeld nicht zum Arbeitslohn bzw. der Bemessungsgrundlage.

[1] § 3 Nr. 2 Buchst. a EStG.
[2] § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG.
[3] R 41.2 Satz 3 LStR.

2 Zuschuss zum Kurzarbeitergeld

Um die für den Arbeitnehmer finanziell nachteiligen Auswirkungen der Kurzarbeit abzumildern, gewähren manche Arbeitgeber einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld. Der Zuschuss zum Kurzarbeitergeld gehört zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Die steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse unterliegen dem Progressionsvorbehalt und müssen in Nr. 15 der Lohnsteuerbescheinigung gesondert eingetragen werden.

3 Freiwillige Arbeitgeberzahlungen

Freiwillige Zahlungen des Arbeitgebers sind steuerpflichtiger Arbeitslohn. Fallen in einen Lohnzahlungszeitraum sowohl Tage, an denen gearbeitet wurde und für die de...

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