4-wöchiger Bemessungszeitraum
Bemessungszeitraum ist der letzte vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum, der auch bei schwankenden Einkünften nicht ausgedehnt wird. Der Bemessungszeitraum muss mindestens 4 Wochen umfassen. Es handelt sich um einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum, der bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit betriebsüblich abgerechnet sein muss.
Ein "abgerechneter" Entgeltabrechnungszeitraum ist ein Zeitraum, für den der Betrieb üblicherweise die Entgeltberechnung abgeschlossen hat. Auf den betriebsüblichen Zahltag, den Zeitpunkt der Auszahlung oder der Bankgutschrift kommt es nicht an. Ferner kommt es nicht darauf an, dass der Versicherte für den gesamten Bemessungszeitraum Arbeitsentgelt beanspruchen kann. Es genügt, wenn für den Versicherten zumindest für einen Teil des Bemessungszeitraums Arbeitsentgelt abgerechnet worden ist.
Arbeitsentgelt im Bemessungszeitraum
Zum Arbeitsentgelt gehören auch Mehrarbeitsvergütung, Entgeltfortzahlung oder Urlaubsentgelt. Fehlzeiten innerhalb des Bemessungszeitraums (z. B. wegen Arbeitsunfähigkeit oder unbezahlten Urlaubs) sind unbeachtlich.
Wenn der Betrieb kürzere Entgeltabrechnungszeiträume als 4 Wochen hat, sind mehrere Entgeltabrechnungszeiträume zusammenzurechnen, sodass sich ein 4-wöchiger oder längerer Bemessungszeitraum ergibt. Rechnet der Betrieb dagegen Zeiträume ab, die länger als 4 Wochen sind (z. B. Kalendermonate oder 5-wöchige Zeiträume), ist ein entsprechender Bemessungszeitraum von mehr als 4 Wochen heranzuziehen.
Abweichender Bemessungszeitraum bei verschiedenen Entgeltersatzleistungen
Es ist ein abweichender Entgeltabrechnungszeitraum heranzuziehen, wenn sich der Bezug von Krankengeld an Versorgungskranken-, Verletzten- oder Übergangsgeld anschließt....