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KI: Beteiligung des Betriebsrats

Alex Worobjow
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Zusammenfassung

 
Überblick

Der Beitrag beleuchtet die relevanten Mitbestimmungsrechte beim Einsatz von KI-Systemen im Personalwesen und gibt praktische Hinweise für den Umgang mit den entsprechenden Herausforderungen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetze: §§ 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG, § 80 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BetrVG, § 90 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG, § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG, § 94 BetrVG, § 94 Abs. 2 Alt. 2 i. V. m. § 94 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, § 95 Abs. 2a BetrVG, §§ 96 ff. BetrVG, § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, § 111 BetrVG

Art. 22 DSGVO

Rechtsprechung: ArbG Hamburg, Beschluss v. 16.1.2024, 24 BVGa 1/24

1 Einführung

Die rasanten Entwicklungen im Bereich künstliche Intelligenz (KI) und der Druck der Wettbewerber machen es oft wichtiger denn je, neue IT-Systeme zügig einzuführen. Als Faustregel ist davon auszugehen, dass der Betriebsrat bei den meisten Formen des personalbezogenen KI-Einsatzes im Unternehmen zu beteiligen ist. Gemeint ist nicht nur die rechtzeitige und umfassende Information, sondern i. d. R. auch ein umfassendes Mitbestimmungsrecht. Durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz wurden 2021 die Rechte des Betriebsrats beim Einsatz von KI erneut gestärkt.

 
Hinweis

Ausnahmen von der Mitbestimmungspflicht

Es wird nur wenige Ausnahmen geben, bei der die Einführung von IT-/KI-Systemen im Personalbereich nicht mitbestimmungspflichtig ist. Einen Überblick hierzu s. Abschn. 5.

Die mediale Überflutung mit dem KI-Hype hat vielfach dazu geführt, dass künstliche Intelligenz dystopische Assoziationen hervorruft ("Maschinen ersetzen Menschen", Jobverluste und Überwachung usw.). KI-Systeme sind – mehr noch als gewöhnliche IT-Systeme – komplexer und noch schwieriger zu verstehen. Dies macht sie einerseits so besonders. Auf der anderen Seite ist zu beobachten, ...

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