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Jansen, SGB X § 67 Begriffsbestimmungen / 2.1.2 Sozialdaten (Abs. 2)

Britta Berg
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Rz. 5

An der zum 1.7.1994 eingeführten Definition des Begriffes "Sozialdaten" (2. SGBÄndG v. 13.6.1994, BGBl. I S. 1229) hat sich auch durch die Anpassung an die DSGVO inhaltlich nichts geändert. Es erfolgte lediglich die Anpassung an die Begriffsbestimmungen nach Art. 4 DSGVO (BT-Drs. 18/12611). Abs. 2 regelt daher seit 25.5.2018 die Verarbeitung von Sozialdaten; die frühere Aufzählung Erhebung, Verarbeitung und Nutzung konnte entfallen, da nach Art. 4 Nr. 2 DSGVO die Verarbeitung seitdem alle Phasen (Vorgänge) des Umganges mit personenbezogenen Daten umfasst (vgl. Rz. 16 ff.).

 

Rz. 6

Satz 1 definierte bis 24.5.2018 Sozialdaten als "Einzelangaben" eines Betroffenen, die von einer in § 35 SGB I genannten Stelle für ihre Aufgabenerfüllung nach dem SGB erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.

Seit 25.5.2018 lautet die Definition: "Sozialdaten sind personenbezogene Daten (Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679), die von einer in § 35 des Ersten Buches genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetzbuch verarbeitet werden".

 

Rz. 7

Unverändert geblieben ist, dass ein Datum erst zum Sozialdatum wird, wenn es zwei Voraussetzungen erfüllt; es muss personenbezogen sein (Personenbezug) und von einem Sozialleistungsträger für seine Aufgabenerfüllung nach dem SGB verwendet werden (Sachbezug). Zur Aufgabenerfüllung vgl. Rz. 9.

Seit 25.5.2018 benötigt die Definition von "Sozialdaten" zwei Vorschriften. Zunächst klärt Art. 4 Nr. 1 DSGVO, was unter personenbezogene Daten zu verstehen ist, dann ergänzt § 67 Abs. 2 Satz 1 dies um den Bezug auf die Aufgabenerledigung eines Sozialleistungsträgers.

 

Rz. 8

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen den Sozialdaten nach Satz 1 gleich, wenn sie Geheimnischarakter haben. Satz 2 definiert sie als "alle betriebs- und geschäftsb...

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