Rz. 4
Die Vertretungsmacht des Bevollmächtigten beruht auf einer Vollmacht des Vertretenen, also auf einem Rechtsgeschäft (vgl. §§ 166 Abs. 2, 167 BGB) und nicht auf Gesetz. Dabei sind die Vertretungsbefugnisse im Außenverhältnis und das Innenverhältnis zwischen Bevollmächtigtem und Vollmachtgeber zu unterscheiden. Die Vollmacht wirkt nur nach außen und ist vom Rechtsgeschäft zu unterscheiden, welches das Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem regelt. Eine Überschreitung der im Innenverhältnis getroffenen Abmachungen kann eine Schadensersatzpflicht des Bevollmächtigten begründen, berührt aber grundsätzlich nicht die Wirksamkeit der im Rahmen einer Vollmacht vorgenommenen Vertretungshandlungen. Im Verhältnis zur Behörde ist die Vollmacht Verfahrenshandlung, im Verhältnis zu dem Bevollmächtigten Rechtsgeschäft. Der Umfang der Vollmacht ist nach Abs. 1 Satz 2 unbeschränkt, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. Die Vollmacht ermächtigt zu allen Verfahrenshandlungen, die das Verwaltungsverfahren betreffen, also insbesondere zur Stellung von Anträgen, zur Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen. Auch zu privatrechtlichen Willenserklärungen (z. B. Vergleich, Verzicht, Anerkenntnis) dient die Vollmacht. Verfahrenshandlungen, die vom Beteiligten nur höchstpersönlich vorgenommen werden können (z. B. eidesstattliche Versicherung, persönliche Anhörung oder die Einwilligung in die Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten gemäß § 67 Abs. 2), werden von der Vollmacht nicht gedeckt. Auch ist die Befugnis der Beteiligten zu einem eigenen Sachvortrag durch die Vollmacht nicht eingeschränkt.
Rz. 5
Eine Beschränkung der Vollmacht auf einzelne Verfahrenshandlungen oder -abschnitte ist zulässig, für die Behörde jedoch so lange unbeachtlich, wie sie si...