Rz. 63
Abs. 4a ist durch das 4. Euro-Einführungsgesetz vom 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983) rückwirkend mit Wirkung zum 1.1.1997 ins SGB VI eingefügt worden und auch auf Zeiten einer schulischen Ausbildung anzuwenden, die vor dem 1.1.1997 zurückgelegt worden sind. Die Rückwirkung des Inkrafttretens der in Abs. 4a enthaltenen Regelung verstößt nach der Rechtsprechung des BSG (BSG, Urteil v. 6.2.2003, B 13 RJ 5/02 R) weder gegen den in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verfassungsrechtlich verbürgten Grundsatz der Eigentumsgarantie noch gegen das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG.
Die Vorschrift regelt ergänzend zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, dass Zeiten einer schulischen Ausbildung, die neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt worden sind, nur als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen sind, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.
Nach der Gesetzesbegründung zum 4. Euro-Einführungsgesetz v. 21.12.2000 (a. a. O.) kann die Anerkennung einer schulischen Ausbildung als Anrechnungszeit neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit zu einer spürbaren Minderung der Rentenhöhe führen, wenn die dadurch als beitragsgemindert anzusehende Beitragszeit relativ hohe Werte erreicht. Durch Abs. 4a wird geregelt, dass bei Prüfung der überwiegenden Inanspruchnahme von Zeit und Arbeitskraft für die schulische Ausbildung auch die Belastung durch eine parallel ausgeübte versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zu berücksichtigen ist. Damit wird ausgeschlossen, dass Personen, die neben einer versicherungspflichtigen Vollzeitbeschäftigung z. B. eine Abendschule mit einem Zeitaufwand von 25 Stunden wöchentlich besuchen, diese Zeit als Anrechnungszeit anerkannt bekomme...