Rz. 16

Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung wirken sich im Leistungsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Prüfung von Rentenansprüchen wie folgt anspruchsbegründend aus:

 

Rz. 17

Eine rentensteigernde Wirkung von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung ergibt sich in folgenden Fällen:

  • sie erhöhen in Anwendung von § 71 Abs. 3 Nr. 1 den Gesamtleistungswert für beitragsfreie Zeiten sowie für Zuschläge an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten (§ 71 Abs. 2),
  • sie erhalten bei Anerkennung von fiktiven Beitragszeiten nach § 55 Abs. 1 Satz 3 aufgrund einer zeitgleichen Erziehung oder Pflege mehrerer Kinder gemäß § 70 Abs. 3a zusätzlich Entgeltpunkte für Beitragszeiten,
  • sie zählen bei Prüfung der Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Mindestentgeltpunkten bei geringem Arbeitsentgelt gemäß § 262 Abs. 1 zu den hierfür erforderlichen 35 Jahren mit rentenrechtlichen Zeiten,
  • bei Prüfung der Voraussetzungen für einen Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung gemäß § 76g Abs. 2 i. V. m. § 51 Abs. 3a Nr. 2 sind sie bei den hierfür erforderlichen 33 Jahren mit Grundrentenzeiten zu berücksichtigen,
  • sie erhöhen als rentenrechtliche Zeit i. S. v. § 54 Abs. 1 Nr. 3 den Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten, der gemäß § 78 Abs. 1 bis Abs. 3, § 87 bei Berechnung von Waisenrenten zusätzlich zu ermitteln ist,
  • bei Zuordnung von Berücksichtigungszeiten wegen der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem 3. Lebensjahr sind dem Erziehenden bei Berechnung einer Witwen-/Witwerrente gemäß § 78a Abs. 1 zusätzlich Zuschläge an persönlichen Entgeltpunkten anzurechnen.

    Neben den anspruchsbegründenden sowie den rentensteigernden Wirkungen von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung können diese als sog. Überbrückungstatbestände die Anerkennung von Anrechnungszeiten bewirken, soweit dafür gemäß § 58 Abs. 2, § 252a Abs. 1 Satz 2 die Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit (etc.) gefordert wird.

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