Rz. 16
Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung wirken sich im Leistungsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Prüfung von Rentenansprüchen wie folgt anspruchsbegründend aus:
- bei Prüfung der Wartezeit von 35 Jahren gemäß § 51 Abs. 3 für einen Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte (§ 36, § 236) sowie auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§ 37, § 236a),
- bei Prüfung der Wartezeit von 45 Jahren gemäß § 51 Abs. 3a für einen Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§ 38, § 236b, § 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 2),
- soweit Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung für Zeiten nach dem 31.12.1991 gemäß § 55 Abs. 1 Satz 3 als fiktive Beitragszeiten anzuerkennen sind, werden diese nach § 51 Abs. 1 auf die allgemeine Wartezeit bei Prüfung von Ansprüchen auf Regelaltersrenten (§ 35, § 235), Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 43 Abs. 1, Abs. 2, § 45 Abs. 1) und Renten wegen Todes (§§ 46 bis 48, § 243, § 303), auf die Wartezeit von 15 Jahren für Ansprüche auf Leistungen zur Teilhabe (§ 11 Abs. 1) sowie auf Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit (§ 237, § 243b Nr. 1) und Altersrenten für Frauen (§ 237a, 243b Nr. 2) und auf die Wartezeit von 20 Jahren für Renten wegen voller Erwerbsminderung an Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren (§ 43 Abs. 6), angerechnet,
- bei Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (sog. 3/5-Deckung) für Ansprüche auf Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 43 Abs. 1 und Abs. 2, § 45 Abs. 1) zählen Berücksichtigungszeiten gemäß § 43 Abs. 4 Nr. 2, § 45 Abs. 4 zu den Verlängerungstatbeständen und gemäß § 241 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 zu den Anwartschaftserhaltungszeiten.
Rz. 17
Eine rentensteigernde Wirkung von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung ergibt sich in folgenden Fällen:
- sie erhöhen in Anwendung von § 71 Abs. 3 Nr. 1 den Gesamtleistungswert für beitragsfreie Zeiten sowie für Zuschläge an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten (§ 71 Abs. 2),
- sie erhalten bei Anerkennung von fiktiven Beitragszeiten nach § 55 Abs. 1 Satz 3 aufgrund einer zeitgleichen Erziehung oder Pflege mehrerer Kinder gemäß § 70 Abs. 3a zusätzlich Entgeltpunkte für Beitragszeiten,
- sie zählen bei Prüfung der Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Mindestentgeltpunkten bei geringem Arbeitsentgelt gemäß § 262 Abs. 1 zu den hierfür erforderlichen 35 Jahren mit rentenrechtlichen Zeiten,
- bei Prüfung der Voraussetzungen für einen Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung gemäß § 76g Abs. 2 i. V. m. § 51 Abs. 3a Nr. 2 sind sie bei den hierfür erforderlichen 33 Jahren mit Grundrentenzeiten zu berücksichtigen,
- sie erhöhen als rentenrechtliche Zeit i. S. v. § 54 Abs. 1 Nr. 3 den Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten, der gemäß § 78 Abs. 1 bis Abs. 3, § 87 bei Berechnung von Waisenrenten zusätzlich zu ermitteln ist,
bei Zuordnung von Berücksichtigungszeiten wegen der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem 3. Lebensjahr sind dem Erziehenden bei Berechnung einer Witwen-/Witwerrente gemäß § 78a Abs. 1 zusätzlich Zuschläge an persönlichen Entgeltpunkten anzurechnen.
Neben den anspruchsbegründenden sowie den rentensteigernden Wirkungen von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung können diese als sog. Überbrückungstatbestände die Anerkennung von Anrechnungszeiten bewirken, soweit dafür gemäß § 58 Abs. 2, § 252a Abs. 1 Satz 2 die Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit (etc.) gefordert wird.
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